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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.03.2003 - 4 StR 1/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 1/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1/03
vom 11. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. September 2002 wird als unbegründet verworfen; aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2003 jedoch mit der Maßgabe, daß der Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben wird und der Ausspruch entfällt (vgl. hierzu auch BGH StV 2003, 69, 70).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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