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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 C 10/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 10/05 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juni 2005 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 30.11.2004; OVG 3 LB 95/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 180,67 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2004 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert