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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.02.2023 - 18 W (pat) 43/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 18 W (pat) 43/19 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2015 108 917
ECLI:DE:BPatG:2023:210223B18Wpat43.19.0 hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Gegen das Patent 10 2015 108 917, das am 5.Juni 2015 angemeldet und dessen Erteilung am 17. November 2016 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. August 2017 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 5. November 2018 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen der Einsprechenden am 1. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Einsprechende mit am 30. April 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2019 Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat mit an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatz vom 15. November 2022 den Verzicht auf das Patent 10 2015 108 917 erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2022 hat die Patentinhaberin vorgetragen, ihr sei auch kein Eingriff in das Patent durch die Einsprechende bekannt, sodass wohl kein Rechtsschutzinteresse für das Einspruchsbeschwerdeverfahren bestehe.
Der erkennende Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 28. November 2022 den Beteiligten mitgeteilt, die Einsprechende erhalte Gelegenheit, ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Das Verfahren werde durch Beschluss als in der Hauptsache für erledigt erklärt, sofern nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werde. Die Einsprechende hat hierzu keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine der Verfahrensbeteiligten an der Fortsetzung des Verfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht hat.
Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet, kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines Patents mit Wirkung "ex tunc" nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365 ff. - Radauswuchtmaschine). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht der oder die Einsprechende ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 - Sondensystem). Die vorliegende Einsprechende hat sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend mache, nicht geäußert, weshalb davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht. Damit hat im vorliegendem Fall das Erlöschen des Streitpatents durch Verzicht unmittelbar zur Erledigung des vorliegenden Einspruchsverfahrens geführt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365, - Radauswuchtmaschine). Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung hinsichtlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens eingetreten, das die selbe Zielrichtung betraf. Eine Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat auch die Patentinhaberin nicht begehrt, die mit Schreiben vom 23. November 2022 mitgeteilt hat, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für das Fortführen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens. Im Interesse der vorliegenden Verfahrensbeteiligten sowie Dritter konnte daher durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auch die Erledigung des vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens ausgesprochen werden (vgl. Busse/Engels, PatG, 9. Auflage, § 73 Rn. 135 f.,138). III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Zimmerer