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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.03.2025 - 12 W (pat) 9/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 9/24 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 9/24
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2013 001 525
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 11. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing.
ECLI:DE:BPatG:2025:110325B12Wpat9.24.0 Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Posselt beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 001 525 gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Ansprüche 1 bis 16, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020, - Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen das am 29. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 13/363,122 vom 31. Januar 2012 angemeldete und am 24. November 2016 veröffentlichte Patent 10 2013 001 525 (Patentschrift DE 10 2013 001 525 B4) mit der Bezeichnung
"Fahrradsteuervorrichtung zur Steuerung eines elektrischen Gerätes"
hat die Beschwerdegegnerin am 23. August 2017 Einspruch erhoben.
Mit in der Anhörung am 20. September 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent widerrufen. Hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 hat sie dies damit begründet, dass dessen Gegenstand nicht neu sei gegenüber der Entgegenhaltung US 6,418,368 B2 (E1). Gegen diesen Beschluss mit der am 4. Februar 2020 zugestellten Beschlussbegründung richtet sich die am 4. März 2020 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit Zusatz zur Ladung vom 26. Juni 2024 haben die Beteiligten einen Hinweis sowie eine weitere Entgegenhaltung VSG1 erhalten.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. September 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 001 525 gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen - Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020, - Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Hinsichtlich des obigen Antrags der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist die Einsprechende und Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der jeweilige Gegenstand nach dem Hauptanspruch 1 bzw. dem Nebenanspruch 14 nicht ursprünglich offenbart sei. Zudem sei er nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Ebenso sei der jeweilige Gegenstand des Hauptanspruchs wie auch des Nebenanspruchs 14 nicht patentfähig, da er nicht neu sei gegenüber der E1, E3, E4, insbesondere der E5 oder zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da er sich für einen von E2 oder E3 ausgehenden Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination mit der E5 ergebe. Der gegenüber der erteilten Fassung unveränderte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit hinzugefügten Gliederungspunkten):
M1.1 Fahrradsteuervorrichtung (10), umfassend: M1.2 eine Halterung (12), konfiguriert, um an einer Lenkstange (100) montiert zu werden; M1.3 einen ersten Hebel (14), schwenkbar montiert an der Halterung (12) und eine erste Schwenkachse (A1) definierend; M1.4 einen zweiten Hebel (30), schwenkbar montiert bezüglich dem ersten Hebel (14) zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse (A2), M1.5 wobei der zweite Hebel (30) einen ersten Benutzerberührteil (44) enthält; M1.6 und einen ersten elektrischen Schalter (34), M1.7 montiert an einem von dem ersten Hebel (14) und dem zweiten Hebel (30), M1.8 und betätigt ansprechend auf eine Schwenkbewegung des zweiten Hebels (30) bezüglich der zweiten Achse (A2); M1.9 wobei die erste Schwenkachse (A1) zwischen der zweiten Schwenkachse (A2) und dem ersten Benutzerberührteil (44) angeordnet ist.
Auf diesen Anspruch 1 (gemäß Hauptantrag) sind die im Wortlaut gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Unteransprüche 2 bis 13 (gemäß Hauptantrag) unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen.
Der gegenüber der erteilten Fassung beschränkte, unabhängige Patentanspruch 14 (Nebenanspruch) gemäß Hauptantrag lautet (mit hinzugefügten Gliederungspunkten; Änderung gegenüber erteilter Fassung gekennzeichnet):
M14.1 Fahrradsteuervorrichtung (10), umfassend: M14.2 eine Halterung (12), konfiguriert zur Montage an einer Lenkstange (100); M14.3 einen ersten Hebel (14), schwenkbar montiert bezüglich der Halterung (12) und eine erste Schwenkachse (A1) definierend, M14.3.1 wobei der erste Hebel (14) eine Frontwand (28) mit einer Heckfläche (28a) enthält; M14.4 einen zweiten Hebel (30), schwenkbar montiert mit Bezug auf den ersten Hebel (14) zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse (A2), M14.5 wobei der zweite Hebel (30) einen ersten Benutzerberührteil (44) enthält; M14.6 und einen ersten elektrischen Schalter (34), M14.7 montiert an einem von dem ersten Hebel (14) und dem zweiten Hebel (30), und M14.8 betätigt ansprechend auf eine Schwenkbewegung des zweiten Hebels (30) bezüglich der zweiten Achse (A2), M14.9 wobei die erste Schwenkachse (A1) zwischen der zweiten Schwenkachse (A2) und dem ersten Benutzerberührteil (44) positioniert ist; M14.10 und wobei der zweite Hebel (30) zwischen der ersten Schwenkachse (A1) und der Heckfläche (28a) positioniert ist.
Die im Wortlaut gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Unteransprüche 15 und 16 gemäß Hauptantrag sind jeweils auf den vorhergehenden Anspruch rückbezogen.
Von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin wurden folgende Entgegenhaltungen vorgebracht:
E1: US 6,418,368 B2 E2: US 7,100,471 B2 E3: US 6,619,154 B2 E4: US 2003/0019712 A1 E5: US 7,854,180 B2 E6: US 7,703,350 B2 E7: US 6,073,730 A E8: US 6,142,281 A E9: US 5,479,776 A E10: US 2010/0186538 A1 E11: FR 2 777 528 B1 E12: US 6,015,036 A E13: US 6,216,078 B1
Vom Senat genannt wurde als weiterer Stand der Technik:
VSG1: Schalter (Elektrotechnik). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 24. Dezember 2012, 21:37 Uhr. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schalter_(Elektrotechnik)&oldid=112049040 [abgerufen am 03.06.2024, 18:02 Uhr]
Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent auf Grundlage der geltenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten war.
1. Das Patent betrifft gemäß Absatz 0001 der Patentschrift (DE 10 2013 001 525 B4) eine Fahrradsteuervorrichtung oder -steuerung, die an einer Lenkstange eines Fahrrades montiert ist, um ein Bremsgerät zu betätigen und zum elektrischen Betätigen einer Nicht-Nabengangschaltung, auch externe Gangschaltung genannt. Bei herkömmlichen (elektrischen) Gangschaltvorrichtungen sei zum Betätigen des Schalthebels eine große Betätigungskraft erforderlich, wenn der Fahrer einen oberen Endabschnitt eines Benutzerberührteils des Schalthebels schiebt oder drückt, da die Schwenkachse des Schalthebels nahe zu dem Benutzerberührteil angeordnet ist (Absatz 0004).
2. Vor diesem unter 1. genannten Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, "eine verbesserte Fahrradsteuervorrichtung bereitzustellen, bei der keine große [also im Vergleich zu Stand der Technik eine geringere] Betätigungskraft des Fahrers erforderlich ist" (Absatz 0006).
Diese Aufgabe wird durch eine Fahrradsteuervorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 oder nach dem Nebenanspruch 14 gelöst (Absatz 0007).
3. Als Fachmann auf dem Gebiet der Erfindung ist ein Maschinenbauingenieur (FH- Diplom oder Bachelor) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Brems-/Schalthebelkombinationen am Fahrradlenker für Fahrräder tätig.
4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:
a) Zum Merkmal M1.4/M14.4 ("einen zweiten Hebel (30), schwenkbar montiert bezüglich dem ersten Hebel (14) zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse (A2)" bzw. "einen zweiten Hebel (30), schwenkbar montiert mit Bezug auf den ersten Hebel (14) zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse (A2)"): Die Formulierungen "zweite[r] Hebel […], schwenkbar montiert bezüglich dem ersten Hebel" bzw. "zweite[r] Hebel […], schwenkbar montiert mit Bezug auf den ersten Hebel" bedeuten nach dem Verständnis des Fachmanns, dass der zweite Hebel so montiert sein muss, dass er - gegenüber dem ersten Hebel und - um eine zweite Achse schwenkbar ist.
Dies ergibt sich daraus, dass das Patent die Formulierung "schwenken bezüglich" bzw. "schwenkbar […] mit Bezug" im Sinne von "schwenken um" auch in der Patentschrift, Absatz 0028, letzter Satz, hier in Verbindung mit Figur 5, verwendet ("Da der erste Schaltbetätigungshebel 30 und der zweite Schaltbetätigungshebel 32 beide schwenkbar montiert sind bezüglich [im Sinne von "um"] derselben Schwenkwelle 46, schwenken beide Elemente bezüglich [hier ebenfalls mit der Bedeutung "um"] derselben.").
b) Zu den Merkmalen M1.6/M14.6 ("und einen ersten elektrischen Schalter (34)") und M1.7/M14.7 ("montiert an einem von dem ersten Hebel (14) und dem zweiten Hebel (30)"):
Unter einem "Schalter" (M1.6/M14.6) versteht der Fachmann üblicherweise eine aus zwei oder mehr Teilen bestehende Baugruppe, die mittels zweier elektrisch leitender Materialien (oder eines Halbleiterbauelements) eine elektrisch leitende Verbindung herstellt oder trennt. Eine Betätigung des Schalters führt zu einem Schaltzustand "offen" oder "geschlossen" (vergleiche VSG1, Absatz 1).
Eine solche Baugruppe muss entsprechend dem Merkmal M1.7/M14.7 entweder an dem ersten Hebel (14) oder an dem zweiten Hebel (30) montiert sein. Das Patent gibt weder in der Beschreibung noch in den Figuren einen Hinweis auf eine andere, etwa eine evtl. gebotene weiter zu fassende Auslegung. Ein einzelner Kontakt stellt folglich noch keinen Schalter dar. Denn ein einzelner Kontakt ist weder eine Baugruppe noch kann er - siehe Definition oben - allein für sich eine elektrische Verbindung herstellen.
Die Formulierung "[erster elektrischer Schalter,] montiert an einem von dem ersten Hebel und dem zweiten Hebel" im Merkmal M1.7/M14.7 legt der Fachmann so aus, dass ein erster elektrischer Schalter entweder am ersten Hebel oder am zweiten Hebel befestigt ist.
Eine der Ansicht der Einsprechenden folgende Auslegung dahingehend, dass der Anspruchswortlaut nur eine rein funktionale, z. B. lediglich berührende Anordnung des Schalters an einem der Hebel fordere, ist aus der Patentschrift hingegen nicht ersichtlich. Einer solchen Auslegung steht schon der eindeutige Merkmalswortlaut sowie das eindeutige Ausführungsbeispiel entgegen. Denn hier ist der Schalter 34 an dem Bremshebel 14 als einem anspruchsgemäßen "ersten Hebel" befestigt (Patentschrift Absatz 0019 Zeile 25 - 29). Auf die im Merkmal aufgeführte Alternative (zweiter Hebel (30)), wird in der Patentschrift gleich darauffolgend hingewiesen (Absatz 0019, Zeile 29 ff.).
c) Zum Merkmal M1.8/M14.8 ("und [obiger Schalter wird] betätigt ansprechend auf eine Schwenkbewegung des zweiten Hebels (30) bezüglich der zweiten Achse (A2)"):
Wenn der zweite Hebel um die zweite Achse schwenkt, wird der Schalter entsprechend betätigt, indem er (irgendwie) auf diese Schwenkbewegung anspricht.
d) Zum Merkmal M1.9/M14.9 ("wobei die erste Schwenkachse (A1) zwischen der zweiten Schwenkachse (A2) und dem ersten Benutzerberührteil (44) angeordnetM1.9 [/] positioniertM14.9 ist."):
Die Patentschrift, Absatz 0029, Satz 1, erläutert, wie das Merkmal zu verstehen ist ("[0029] Wie es in Figur 5 gezeigt wird, ist die Achse A1 [nachfolgend jeweils in
orange markiert] positioniert zwischen der Schalthebelschwenkachse A2 (die Achse bezüglich welcher der erste Schaltbetätigungshebel 30 und der zweite Schaltbetätigungshebel 32 schwenken) [vgl. Schwenkwelle 46, unten grün markiert] und dem ersten Benutzerberührteil 44 [rosa markiert]"):
Das Merkmal ist also dann erfüllt, wenn in einer Ansicht der Fahrradsteuervorrichtung (so wie in Figur 2, 5) deren erstes Benutzerberührteil (44, nachfolgend rosa eingefärbt), die erste Schwenkachse (A1, nachfolgend orange) und die zweite Schwenkachse (A2, grün) hintereinanderliegen, oder -mit anderen Worten-, wenn bei einer Blickrichtung von der zweiten Schwenkachse hin zum ersten Benutzerbedienteil (oder umgekehrt) die erste Schwenkachse zwischen den beiden liegt.
Patentschrift, Figur 2 Patentschrift, Figur 5 (Farben, Markierungen und Achse A2 diesseits)
Entscheidend ist, dass das Merkmal M1.9/M14.9 jeweils auf die (geometrisch unendlich langen) Achsen (A1, A2) und nicht auf die in ihren Abmaßen räumlich begrenzte Hebelwelle (20) bzw. Schwenkwelle (46) abstellt, durch die die Achsen (A1 bzw. A2) hindurchlaufen.
5. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 bis 16 gemäß Hauptantrag gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Auch erweitern sie den Schutzbereich des (erteilten) Patents nicht (§§ 21 Absatz 1 Nr. 4, 22 Absatz 1 PatG).
Die Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag sind unverändert gegenüber der erteilten Fassung. Ihre ursprüngliche Offenbarung ergibt sich aus den Ansprüchen 1 bis 11 vom Anmeldetag (vergleiche Offenlegungsschrift DE 10 2013 001 525 A1).
Der Gegenstand des Nebenanspruchs 14 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dessen erteilter Fassung beschränkt. Er unterscheidet sich - als einziger Anspruch des Hauptantrags - gegenüber der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal M14.7 ("[ein erster elektrischer Schalter] montiert an einem von dem ersten Hebel (14) und dem zweiten Hebel (30) […]"). Der geänderte Gegenstand geht hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (siehe insbesondere Anspruch 1 vom Anmeldetag Zeile 14 f. bzw. Offenlegungsschrift Anspruch 1 Zeile 10 bis 12) in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 4. Dieser zeigt die Merkmale M14.3.1 und M14.10 auf, die der Nebenanspruch 14 (Hauptantrag) zusätzlich zum ursprünglichen Anspruch 1 enthält.
Die auf den Nebenanspruch 14 (Hauptantrag) unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 15 und 16 sind inhaltsgleich mit den Unteransprüchen 13 und 14 vom Anmeldetag.
Die Änderung des Begriffs "Benutzerberührpart" aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5, 12, 13 in "Benutzerberührteil" (Ansprüche 1, 6, 14, 15 nach Hauptantrag) ergibt sich ebenfalls aus den ursprünglichen Unterlagen, siehe hierzu Offenlegungsschrift Absatz 0039 Zeile 13 bis 18 (Unterstreichung diesseits: "[…] die Begriffe "Part", "Abschnitt", "Teil", "Glied" oder "Element" [sind], wenn in der Einzahl verwendet, doppeldeutig zu verstehen […] als ein einzelnes Part oder eine Vielzahl von Parts darstellend"). Daraus ergibt sich, dass sämtliche der dort aufgeführten Begriffe, u. a. "Part" wie auch "Teil" (neben "Abschnitt", "Glied", "Element"), jeweils dasselbe bedeuten.
Darüber hinaus sind die nach Hauptantrag geltenden wie auch die erteilten Ansprüche gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen noch um Bezugszeichen ergänzt.
6. Die mit Anspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung ist ausreichend offenbart, so dass der Fachmann sie ausführen kann. Die Einsprechende gibt zum Widerrufsgrund mangelnder Ausführbarkeit an, dass, bei der einzigen in der Patentschrift offenbarten Anordnung, die beiden Schwenkachsen zueinander senkrecht stehen und einander nicht schneiden. Es existiere daher lediglich genau eine Verbindungsgerade, die senkrecht auf der ersten Schwenkachse steht und die zweite Schwenkachse schneidet bzw. senkrecht auf der zweiten Schwenkachse steht und die erste Schwenkachse schneidet.
Dazu verweist sie auf ihre Zeichnungen, bei der - die erste Schwenkachse als rote gestrichelte Linie, - die zweite Schwenkachse als blaue strichpunktierte Linie und - die Verbindungsgerade als schwarze gepunktete Linie dargestellt sind.
Figur der Einsprechenden Figuren der Einsprechenden (vergleiche Patentschrift Figur 4, 5)
Nur wenn das Benutzerberührteil (grün) auf dieser Verbindungsgeraden liege, wie oben links dargestellt, sei das Merkmal M1.9 bzw. M14.9 erfüllt. Das Benutzerberührteil befinde sich aber in den Ausführungsbeispielen (vergleiche Patentschrift Figur 4, 5) jeweils fernab dieser Verbindungsgeraden. Daher sei der im Streitpatent beanspruchte Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn nacharbeiten könne.
Diese Argumentation der Einsprechenden zur mangelnden Ausführbarkeit verfängt nicht. Entsprechend der obigen Auslegung des Merkmals M1.9, analog M14.9, ist dem Fachmann klar, wie das Merkmal umzusetzen ist. Es genügt hierfür lediglich eine Ansicht der Erfindung, damit das Merkmal entsprechend erfüllt und damit ausführbar ist (vergleiche Patentschrift, Figur 5, bei der die erste Achse A1 auf dem Weg zwischen der zweiten Achse A2 und dem Benutzerberührteil angeordnet ist).
Patentschrift, Figur 5 (Farben diesseits)
Dass es andere (Schwenk-)Ansichten der Erfindung gibt, in der das Merkmal nicht erfüllt ist, spielt daher hinsichtlich der Ausführbarkeit keine Rolle.
7. Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Gegenstand sowohl nach Patentanspruch 1 wie auch nach Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 Absatz 1 i. V. m. 3, 4 PatG).
a) Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 14 nach Hauptantrag sind neu.
aa) Die US 6,418,368 B2 (E1) offenbart zwar die folgenden Merkmale des Gegenstands nach dem Anspruch 1 bzw. Anspruch 14 gemäß Hauptantrag. Diesem Stand der Technik fehlen jedoch die Merkmale M1.7/M14.7 und in Folge auch die Merkmale M1.8/M14.8.
E1, Figur 6A E1, Figur 5 (Farben diesseits)
Vorliegend offenbart die E1 eine Fahrradsteuervorrichtung ("shifting device") 17 (Merkmal M1.1/M14.1) mit einer Halterung ("holder") 25, die an einer Lenkstange ("drop handle") 19 montiert ist (Merkmal M1.2/M14.2), und mit einem ersten Hebel ("operating lever") 33, schwenkbar montiert an bzw. bezüglich der Halterung ("holder") 25 und eine erste Schwenkachse ("first rotary shaft") 27 definierend (Merkmal M1.3/M14.3). Zudem zeigt der erste Hebel ("operating lever") 33 eine Frontwand (siehe E1 Figur 5 Pfeilende bei Bezugszeichen 33) mit einer Heckfläche (gegenüberliegende Seite) (Merkmal M14.3.1). Auch weist die E1-Fahrradsteuervorrichtung ("shifting device") 17 einen zweiten Hebel ("second operating lever"/"shifting lever") 43, schwenkbar montiert bezüglich des ersten Hebels ("operating lever" 33), zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse ("bolt") 31 auf (in Verbindung mit "stepped sleeve"/"threaded portion" 45) (Merkmal M1.4/M14.4).
Ebenso enthält die E1-Fahrradsteuervorrichtung ("shifting device") 17 einen ersten Benutzerberührteil (siehe Figur 5, Fläche links der Bezugslinie zu Bezugszeichen 43) (Merkmal M1.5/M14.5), und - mit "conductor" 30a (vergleiche Figur 2a), "contact" 47L, "electrode ball" 51, "conductor washer" 57, "fixed-side electric connectors" 54, der Position 5 (ohne Bezeichnung) und der "fixed side electrode" 49 - einen ersten Schalter (Merkmal M1.6/M14.6).
Zudem ist bei der Vorrichtung der E1 entsprechend dem Merkmal M1.9/M14.9 die erste Schwenkachse (A1) ("first rotary shaft") 27 (diesseits orange markiert) zwischen der zweiten Schwenkachse ("bolt") 31 (i. V. m. "stepped sleeve"/"threaded portion" 45; grün markiert] und dem ersten Benutzerberührteil (in Figur 5 links neben Bezugszeichen 43) angeordnet.
Die E1 weist auch das Merkmal M14.10 des Anspruchs 14 nach Hauptantrag auf, dass der zweite Hebel ("second operating lever"/"shifting lever") 43 zwischen der ersten Schwenkachse ("pivot") 18 und der Heckfläche (des ersten Hebels ("operating lever") 33) positioniert ist.
Der E1 fehlen jedoch die Merkmale M1.7/M14.7 mit M1.8/M14.8.
An dem ersten Hebel ("operating lever") 33 (Figur 1) befinden sich an dessen "rotary body" 29 mit den Komponenten "electrode ball" 51, "conductor washer" 57, "fixedside electric connectors" 54, der Position 56 (ohne Bezeichnung) und der "fixed side electrode" 49 die Bauteile des ersten Kontakts eines elektrischen Schalters. Am zweiten Hebel ("second operating lever"/"shifting lever") 43 befindet sich an dessen "rotary body" 36 mit "contact" 47L der zweite Kontakt des elektrischen Schalters. Damit ist aber weder am ersten Hebel ("operating lever") 33 noch am zweiten Hebel ("second operating lever"/"shifting lever") 43 ein (ganzer) Schalter montiert, sondern lediglich jeweils ein Kontakt. Ein solcher stellt jedoch keinen (ganzen) Schalter dar.
Zwar wird der Kontakt "contact" 47L bezüglich der zweiten Achse ("bolt") 31 (in Verbindung mit "stepped sleeve"/"threaded portion" 45) gedreht und damit der aus den am "third rotary body" 36 bzw. am "first rotary body" 29 montierten zwei Kontakten bestehende Schalter ansprechend auf eine Schwenkbewegung des zweiten Hebels ("second operating lever"/"shifting lever") 43 bezüglich der zweiten Achse ("bolt") 31 betätigt. Allerdings fehlt es der Vorrichtung nach E1 am Merkmal M1.7/M14.7, da der (gesamte) Schalter nicht an einem der beiden Hebel ("operating lever" 33 bzw. "second operating lever"/"shifting lever" 43) montiert ist. Damit ist auch das Merkmal M1.8/M14.8 nicht gegeben.
Die E1 kann daher die Neuheit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 bzw. 14 nicht in Frage stellen.
bb) Die US 6,619,154 B2 (E3) offenbart keine Vorrichtung mit den Merkmalen M1.7/M14.7 und M14.10 des Gegenstands nach Anspruch 1 bzw. Anspruch 14 gemäß Hauptantrag.
E3, Figur 1 E3, Figur 2, Figur 3 (Farben diesseits)
Die E3 offenbart zwar eine Fahrradsteuervorrichtung ("control device") 10 (Merkmal M1.1/M14.1) mit einer an der Lenkstange ("handlebar") 14 befestigbaren Halterung ("supporting body") 12 (Merkmal M1.2/M14.2). Auch enthält sie einen ersten schwenkbar an der Halterung montierten ersten Hebel ("brake lever") 16, der eine erste Schwenkachse definiert ("pivot") 18 (Merkmal M1.3/M14.3). Entsprechend dem Merkmal M14.3.1 weist der ersten Hebel ("brake lever") 16 eine Frontwand mit einer Heckfläche auf (siehe in Figur 1, 2, 3 linke vordere Seite "brake lever" 16 bzw. dessen rechte hintere Seite). Zudem enthält die E3-Fahrradsteuervorrichtung ("control device") 10 einen zweiten Hebel ("gear lever"/"control lever") 38, schwenkbar montiert ("screw" 46, "bushing" 48) bezüglich des ersten Hebels ("brake lever") 16 zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse ("axis") 44 (Merkmal M1.4/M14.4) und einen ersten Benutzerberührteil ("tab") 52 enthaltend (Merkmal M1.5/M14.5). Auch ist die erste Schwenkachse ("pivot") 18 zwischen der zweiten Schwenkachse ("axis") 44 und dem ersten Benutzerberührteil ("tab") 52 angeordnet (Merkmal M1.9/M14.9). Ebenso enthält die in E3 offenbarte Fahrradsteuervorrichtung einen ersten elektrischen Schalter ("switch") 24 (Merkmal M1.6/M14.6), der auch auf eine Schwenkbewegung bezüglich der zweiten Achse ("axis") 44 des zweiten Hebels ("gear lever"/"control lever") 38 anspricht (Merkmal M1.7/M14.7, M1.8/14.8). Allerdings ist dieser Schalter ("switch") 24 - abweichend vom (damit fehlenden) Merkmal M1.7/M14.7 - nicht am ersten Hebel ("brake lever") 16 oder am zweiten Hebel ("gear lever"/"control lever") 38 montiert, sondern stattdessen über ein am
Halter ("supporting body") 12 befestigtes Trägerblech "supporting plate" 28 (siehe E3 Spalte 2 Zeile 19 bis 25, insbesondere Zeile 21 bis 23).
Im Übrigen fehlt der E3 auch das Merkmal M14.10 des Anspruchs 14 nach Hauptantrag, dass der zweite Hebel ("gear lever"/"control lever") 38 zwischen der ersten Schwenkachse ("pivot") 18 und der Heckfläche (des ersten Hebels "brake lever" 16) positioniert ist. Denn in der E3 befindet sich der zweite Hebel ("gear lever"/"control lever") 38 hinter der Heckfläche (siehe "brake lever" 16) und der ersten Achse ("pivot") 18.
cc) Auch die US 7,854,180 B2 (E5) steht den Gegenständen der unabhängigen Ansprüche 1 und 14 nach Hauptantrag nicht neuheitsschädlich entgegen, da sie keine Vorrichtung offenbart, die auch das Merkmal M1.9/M14.9 offenbart.
E5, Figur 2 E5, Figur 7 (Farben diesseits)
Die Druckschrift E5 betrifft mit dortiger Steuervorrichtung ("control device") 110a/b am Fahrrad ("bicycle") 101 eine Fahrradsteuervorrichtung nach Merkmal M1.1/M14.1. Sie weist mit dortiger an einer Lenkstange ("handlebar") 112 montierten "brake bracket" 30f/r eine dem Merkmal M1.2/M14.2 entsprechende Halterung auf. Weiter umfasst sie einen eine erste Schwenkachse ("lever shaft) 33 f/r" definierenden, schwenkbar an der Halterung ("brake bracket") 30f/r montierten ersten Hebel ("brake lever") 31f/r (Merkmal M1.3/M14.3), der wie z. B. in Figur 7 ersichtlich eine erste Frontwand mit einer Heckfläche enthält (Merkmal M14.3.1). Die "control device" 110a/b weist mit dem "second arm part" 66 einen bezüglich des ersten Hebels ("brake lever") 31f/r schwenkbar montierten zweiten Hebel (Merkmal M1.4/M14.4) auf. Auch enthält der "second arm part" 66 als merkmalsgemäßer zweiter Hebel einen ersten Benutzerberührteil ("second operating part" 67 mit "second gear shifter operating member" 44f/r)(Merkmal M1.5/M14.5). Die "control device" 110a/b umfasst auch einen ersten elektrischen Schalter (first electrical switch") 46f/r (Merkmal M1.6/M14.6), der an dem ersten Hebel ("brake lever") 31f/r montiert ist (siehe auch Spalte 9 Zeile 47 bis 49) (Merkmal M1.7/M14.7) und der betätigt wird, indem er auf eine Schwenkbewegung des zweiten Hebels ("second arm part") 66 bezüglich der zweiten Achse ("pivot shaft") 58 anspricht (Merkmal M1.8/M14.8).
Abweichend vom (fehlenden) Merkmal M1.9/M14.9 ist bei der E5 aber die erste Schwenkachse ("lever shaft") 33f/r nicht zwischen der zweiten Schwenkachse ("pivot shaft") 58 und dem ersten Benutzerberührteil ("second gear shifter operating member" 44f/r, "second operating part" 67) angeordnet (fehlendes Merkmal M1.9/M14.9). Denn wie in den obigen E5-Figuren 2 und 7 dargestellt, befindet sich die (orangene) erste Schwenkachse ("lever shaft") 33f nicht zwischen der zweiten (grünen) Schwenkachse ("pivot shaft" 58) und dem (rosa) ersten Benutzerberührteil ("second gear shifter operating member" 44r, "second operating part" 67).
Das Vorbringen der Einsprechenden, anstelle einer vertikalen würde auch eine horizontale Betrachtung (siehe unten) der Anordnung dieses Merkmal M1.9/M14.9 darstellen, greift nicht.
Figur der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin
Die in der obigen Figur der Einsprechenden als "Schwenkachse" A2 grün hervorgehobene Schraube (in der E5 "pivot shaft" 58 mit "large diameter flange part" 58a, shaft part" 58b samt "externally threaded part" 58c) stellt keine (unendlich lange) Achse im Sinne des Merkmals M1.9/M14.9 dar. So mag zwar die orangene Schwenkachse A1 zwischen der grünen Schraube und dem äußersten Rand des - oben blau - markierten Benutzerberührteils liegen.
Eine dem Merkmal M1.9/M1.14 entsprechende orangene Schwenkachse A1, die zwischen der zweiten Schwenkachse (also einer unendlichen langen, längs durch die grüne Schraube hindurchgehenden Achse) und dem ersten (blauen) Benutzerberührteil liegt, offenbart die E5 aber nicht. Der Anspruch 1/14 fordert nämlich eine zweite (unendlich lange) Schwenkachse, keine (kurze) Schraube.
Ob bei der E5 - wie entsprechend dem Merkmal M14.10 - der zweite Hebel ("second arm part" 66) zwischen der ersten Schwenkachse ("lever shaft) 33 f/r" und der Heckfläche des ersten Hebels ("brake lever") 31 f/r positioniert ist, kann dahingestellt bleiben.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1/14 gemäß Hauptantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
aa) Für den von der US 7,100,471 B2 (E2) ausgehenden Fachmann liegt in Kombination mit der E5 (US 7,854,180 B2) kein Gegenstand entsprechend dem Anspruch 1 bzw. 14 nach Hauptantrag nahe.
E2, Figur 3 E2, Figur 7 (Farben und Beschriftung diesseits)
Die E2 offenbart zwar eine Fahrradsteuervorrichtung ("control device") 12 (Merkmal M1.1/M1.14) mit an einer Lenkstange ("handlebar") 13 montierter Halterung ("support member"/"bracket") 21 (Merkmal M1.2/M1.14) und mit einem ersten schwenkbar an der Halterung montierten Hebel ("control brake"/"shift lever") 33, der eine erste Schwenkachse ("brake pivot axis") P definiert (Merkmal M1.3/M14.3) und eine Frontwand mit einer Heckfläche enthält (Merkmal M14.3.1). Schwenkkbar bezüglich des ersten Hebels ("control brake") 33 ist ein zweiter Hebel ("release shift lever") 34 zum Schwenken bezüglich einer zweiten Achse ("secondary shift pivot axis") S montiert (Merkmal M1.4/M14.4), wobei der zweite Hebel 34 ("release shift lever") 34 einen ersten Benutzerberührteil ("shift operating portion") 34b enthält (Merkmal M1.5/M14.5). Auch ist die erste Schwenkachse ("brake pivot axis") P zwischen der zweiten Schwenkachse ("secondary shift pivot axis") S und dem ersten Benutzerberührteil ("shift operating portion") 34b angeordnet (Merkmal M1.9/M14.9). Ebenso enthält die Fahrradsteuervorrichtung ("control device") 12 der E2 einen ersten elektrischen Schalter (siehe einen der beiden Schalter "shift buttons" der "electronic shifting unit" 18) (Merkmal M1.6/M14.6). Allerdings ist keiner der beiden Schalter am ersten oder zweiten Hebel montiert, sondern stattdessen am Halter ("support member"/"bracket") 21 und spricht auch nicht auf eine Schwenkbewegung des zweiten Hebels ("release shift lever") 34 an (fehlende Merkmale M1.7/M14.7, M1.8/M14.8).
Der Hinweis in E2, Spalte 2 Zeile 62 bis 76, dass die elektrischen Schalter operativ mit einem "cycle computer" verbunden sind, führt den Fachmann - auch unter Berücksichtigung der E5 - nicht zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Denn die Fahrradsteuervorrichtung nach E2 erfolgt rein mechanisch mittels Bowdenzug ("shift cable") 14a. Eine Einwirkung des dortigen "cycle computer" bzw. der elektrischen Schalter ("switches", siehe Position 18) auf den Schaltvorgang im Sinne von Herauf- und Herunterschalten ist für den Fachmann nicht ersichtlich und damit auch nicht offenbart.
Bei der E5 hingegen erfolgt der Schaltvorgang ausschließlich aufgrund elektrischer Schaltsignale. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Bedienkonzepte der E2 und E5. Bei der E2 erfolgen Bremsen und Schalten (in einer Richtung) durch Schwenken des eines einzigen "control (brake/shift) lever" 33 um unterschiedliche Achsen: Zum Bremsen wird der "control (brake/shift) lever" 33 um die "brake pivot axis" P geschwenkt. Zum Schalten in stets einer Richtung wird dagegen derselbe Hebel (33) um die "main shift pivot axis" M geschwenkt. Zum Schalten in die andere Richtung muss dagegen der weitere Hebel "release (shifting) lever" 34 um die "secondary shift pivot axis" S geschwenkt werden.
Bei der E5 hingegen werden für das Bremsen ein Hebel und für das Schalten weitere zwei daran angebrachte Hebel, in Summe drei Hebel verwendet. Der "brake lever" 31f/r dient ausschließlich zum Bremsen, der "first gearshift operating part" 42f/r betätigt beim Schwenken den "second gearshift operating part" 44f/r mit. Dagegen kann dieser unabhängig vom "first gearshift operating part" 42f/r betätigt werden.
Beide Ausführungsformen einer Fahrradsteuervorrichtung, die nach E2 bzw. diejenige nach E5, zeigen in sich abgeschlossene, funktionierende Vorrichtungen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die mechanische, mit insgesamt nur zwei Hebeln zum Bremsen und Schalten ausgeführte Ausführungsform nach E2 und die rein elektrisch ausgeführte Ausführungsform mit insgesamt drei dedizierten Hebeln zum Bremsen und Schalten nach E5 zu übertragen.
Selbst wenn der Fachmann die E5 bei einer Weiterbildung der E2 berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich, warum er bei Übertrag einer rein elektrischen Schaltung wie nach E5 auf die E2 dort (bei E2) die Hebelarme zum mechanischen Schalten belassen hätte. Denn die Schalter der E5 schalten offensichtlich so leicht, dass es keiner verlängerter Hebelarme wie bei E2 bedarf. Ohnehin bleibt offen, wie eine
solche Konstruktion mit Schaltern aus E5 bei Hebelarmen wie bei E2 aussehen würde.
bb) Auch für den von der E3 (US 6,619,154 B2) ausgehenden Fachmann liegt in Kombination mit der E5 (US 7,854,180 B2) kein Gegenstand entsprechend dem Anspruch 1 bzw. 14 nach Hauptantrag nahe.
E3, Figur 1 (Farben diesseits)
Wie oben zur Neuheit bzgl. der E3 ausgeführt, offenbart die E3 keine Vorrichtung mit den Merkmalen M1.7/M14.7 und M14.10 des Gegenstands nach Anspruch 1 bzw. Anspruch 14 gemäß Hauptantrag.
Selbst wenn der von der E3 ausgehende Fachmann die E5 berücksichtigen würde, führt ihn diese nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand, der dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht.
Zum einen offenbaren sowohl die E3 wie auch die E5 in sich abgeschlossene, funktionierende Lösungen. Für die Übertragung eines Details aus der einen Druckschrift auf die andere ist kein Anlass ersichtlich.
Dass eine Federanordnung wie in E5 (vergleiche dortige Figur 9, 10) auch bei der Vorrichtung nach E2 vorteilhaft wäre, ist nicht erkennbar. Denn die Federn der E5 entfalten ihre Wirkung, indem sie bei der dortigen Vorrichtung die aufzuwendende Betätigungskraft auf dem Weg bis zur notwendigen Schaltkraft für den Schaltpunkt erhöhen (E5, Figur 12) und den Hebel bei fehlender Betätigungskraft wieder in die Ursprungsposition zurückstellen. Bei der E3 ist dies aufgrund der kurzen Schaltwege am Schalter und den relativ langen Betätigungswegen am Benutzerberührteil ("tab") 52 wegen der vorhandenen Hebelverhältnisse nicht erforderlich. Zudem erscheint auch das Vorsehen eines oder mehrerer gesonderter Schalter am Hebel anstelle eines leicht zu montierenden, weil bereits in der Vorfertigung mit allen Schaltern versehenen, Trägerblechs ("supporting plate") 28 nicht naheliegend (vergleiche E3 Abstract, auch Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4 Zeile 2).
Selbst wenn der Fachmann die Anregung aus der E5, das Bedienkonzept mit drei Hebeln auch bei der lediglich zwei Hebel aufweisenden E3 verwirklichen wollte, würde er die Schalter und daher auch die Hebel mit ihrer Achse genauso anordnen wie in der E5 vorgegeben. Bei der E3 ist für die Anordnung eines durch einen zusätzlichen Hebel (wie in E5) betätigten weiteren Schalters unmittelbar neben dem Schalter 24 und wegen dessen Betätigung zwingend unterhalb der Achse 44 befindlichen Schalters auf dem Panel kein Platz ersichtlich. Auch bleibt offen, wie diese Konstruktion dann aussähe.
c) Der neben den mit den Entgegenhaltungen E1, E2, E3 und E5 weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik (siehe oben) liegt weiter ab. Er betrifft entweder - rein mechanische Schaltungen (E7, E8, E9, E11) ohne an einem ersten oder zweiten Hebel angeordnetem erstem Schalter (fehlendes Merkmal M1.7/M14.7) - oder solche mittels elektrischer Schalter betätigte Fahrradsteuervorrichtungen (E4, E6, E10, E12), bei denen -- die erste Schwenkachse nicht zwischen der zweiten Schwenkachse und dem ersten Benutzerberührteil positioniert ist und damit abweichend vom Merkmal M1.9/M14.9 (E6, E10, E12) -- oder der Schalter nicht, und damit abweichend vom Merkmal M1.7/M14.7, an dem ersten oder zweiten Hebel montiert ist (E13).
Diese weiteren Entgegenhaltungen haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.
d) Mit den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 14 sind auch die Gegenstände der hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 bzw. 15 und 16 patentfähig.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Rothe Richter Ausfelder Posselt Vorsitzender Richter Rothe ist an der Signatur wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert.
(Richter)