LG Bielefeld
10. September 2021
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OLG Hamm
24. November 2021
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BGH
8. Februar 2022
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BGH
29. März 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - I ZB 78/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 78/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 15. März 2022 und 25. März 2022, mit denen sie geltend macht, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 ihr Anliegen missverstanden und ihr umfangreiches Vorbringen übergangen, als Anhörungsrügen (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 aus. Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2).
II. Im Übrigen wären die Anhörungsrügen auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 die Angriffe der Rechtsbeschwerden der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, aber sie wegen der Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht für durchgreifend erachtet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
IV. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Unterschrift
Koch Löffler Schwonke
Odörfer Wille
Vorinstanz
LG Bielefeld; 10.09.2021; 4 O 141/21 / OLG Hamm; 24.11.2021; I-4 W 76/21