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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.11.1995 - 8 C 38/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 38/93 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Regensburg - 16.07.1993 - RN 12 K 93 0318
Normenkette
VwGO §§ 60, 69, 190 Abs. 1 Nr. 6;
WBO § 6 Abs. 1, § 7, § 12 Abs. 3, § 23 Abs. 1;
WPflG § 32
Leitsatz
»§ 7 WBO stellt eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ausschließt.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO ist nur gegeben, wenn der Wehrpflichtige bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Beschwerdefrist einzuhalten.«
Gründe
I. Der am 2. Februar 1970 geborene Kläger wurde am 30. Mai 1990 gemustert. Dabei wurde u.a. eine Knieverletzung rechts mit Beschwerden bei Belastung (Gradation II/59 nach der ZDV 46/1) festgestellt, der Kläger aber als wehrdienstfähig (Signierziffer 2) eingestuft. Offenbar wegen der Kniebeschwerden wurde er für die Dauer von zwei Jahren vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Einberufungsbescheid vom 14. Juli 1992 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 zur Luftlande-Mörserkompanie 250 in C. einberufen.
Bei der am 2. Oktober 1992 durchgeführten Einstellungsuntersuchung wurde der Kläger ebenfalls als wehrdienstfähig (Signierziffer 2) eingestuft und seine Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit bejaht. Während einer Nachtübung Mitte Oktober 1992 verletzte er sich erneut am rechten Knie; er wurde zunächst vom Außendienst befreit und dann krank geschrieben. Bei einer Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus W. am 8. Dezember 1992 wurde eine "vordere Instabilität des rechten Knies" festgestellt, diese nach der ZDV 46/1 als Hauptfehler VI/59 bewertet und der Kläger als "nichtwehrdienstfähig" eingestuft. Am 23. Dezember 1992 wurde dem Kläger von seinem Kompaniechef eröffnet, daß er mit dem Ablauf des gleichen Tages aus der Bundeswehr entlassen werde, weil er nach dem ärztlichen Urteil aufgrund der "Einstellungsuntersuchung" als dienstunfähig anzusehen sei. Der dem Kläger ausgehändigte Entlassungsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin gehend, daß gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zulässig sei.
Gegen den Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar, eingegangen am 18. Januar 1993, Beschwerde ein mit der Begründung, daß ihm durch die Entlassung aus der Bundeswehr erhebliche Nachteile entstünden. Er habe bis zum Entlassungstag weder eine Aufklärung noch eine Beratung über die mit der Entlassung verbundenen sozialen Folgen erhalten. Er sei inzwischen verheiratet, habe ein Kind im Alter von sieben Monaten und sei auf Sozialhilfe angewiesen, da er nun keine Unterhaltssicherungsleistungen mehr erhalte. Aufgrund des erlittenen Kreuzbandrisses sei er auch nicht in der Lage, sofort wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Bei seiner Einstellungsuntersuchung habe die Beklagte festgestellt, daß er wehrdienstfähig sei, so daß er am Außendienst, an der Nacht- und an der Geländeausbildung habe teilnehmen müssen. Es sei nicht Rechtens, ihn jetzt aufgrund einer erneuten Einstellungsuntersuchung zu entlassen.
Der Brigadekommandeur wies die Beschwerde mit Bescheid vom 25. Januar 1993 als unzulässig zurück. Der Kläger habe die Beschwerdefrist versäumt. Eine Beschwerde müsse binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß erlangt habe, eingelegt werden. Da der Kläger am 23. Dezember 1992 von seiner Entlassung erfahren habe, hätte die Beschwerde bis zum 7. Januar 1993 eingelegt werden müssen. Trotzdem sei der Beschwerde inhaltlich nachgegangen worden mit dem Ergebnis, daß der Kompaniechef richtig gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe noch am Entlassungstag den Sozialberater der Standortverwaltung in C. aufgesucht. Dieser habe den Entlassungsbescheid einbehalten und ihm zugesichert, bei der Einheit wegen seiner Entlassung und deren Aufhebung nochmals vorzusprechen. Anschließend sei er nach Hause zu seiner Familie gefahren. Erst am 15. Januar 1993 sei er von dem für seinen Heimatort zuständigen Sozialdienst ausführlich beraten worden. Er habe nicht gewußt, daß die Beschwerdefrist nur 14 Tage betragen habe. Es habe ihn auch niemand auf die Beschwerdefrist aufmerksam gemacht. Vielmehr habe er sich auf die Aussage des Sozialberaters verlassen, der ihm zugesichert habe, die Entlassung aufheben oder auf einen späteren Zeitpunkt verlegen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar habe der Kläger die Beschwerdefrist versäumt. Die Beklagte habe ihm jedoch stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach § 12 Abs. 3 WBO sei eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sei. Ihr sei aber trotzdem nachzugehen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Dies sei auch im Fall des Klägers geschehen, wie sich aus dem Bescheid vom 25. Januar 1993 ergebe.
Die Klage sei begründet, da die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 i.V.m. den §§ 8 a, 9 WPflG nicht vorlägen. Danach sei ein Soldat zu entlassen, wenn eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliege. Dies sei der Fall, wenn eine Wehrdienstunfähigkeit nach § 9 WPflG vor dem Einrücken zur Bundeswehr bestanden habe. 0b dies der Fall sei, stelle sich in der Regel bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung des Wehrpflichtigen heraus. Der Kläger sei jedoch am 2. Oktober 1992 bei seiner Einstellungsuntersuchung vom Truppenarzt als verwendungsfähig (Signierziffer 2) für Kraftfahren und für den Fallschirmsprung bewertet worden. Erst als er sich bei einer Nachtübung am Knie verletzt habe, sei er aufgrund der Untersuchung am 8. Dezember 1992 im Bundeswehrkrankenhaus W. mit Bescheid vom 23. Dezember 1992 als "dienstunfähig aufgrund der Einstellungsuntersuchung" entlassen worden.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Der Kläger tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und hält eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand für angezeigt.
II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid vom 23. Dezember 1992 versäumt hat und seine Beschwerde aus diesem Grunde zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß gemäß § 32 WPflG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Streitverfahren über die Entlassung eines Wehrpflichtigen sind vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten auszutragen. Sie betreffen Maßnahmen der Truppe, die im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses getroffen worden sind. Davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. etwa Urteile vom 27. Februar 1974 - BVerwG VIII C 163.71 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 11 S. 35 [37 ff.] und vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 46.74 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 16 S. 1 f.; Beschluß vom 16. Februar 1981 - BVerwG 8 CB 88.80 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 19 S. 1 f.).
An die Stelle des Vorverfahrens nach § 69 VwGO tritt bei der Anfechtung einer Entlassungsverfügung gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO das Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. Urteile vom 25. Juni 1975 - BVerwG VIII C 77.74 - BVerwGE 49, 16 [17] und - BVerwG VIII C 79.74 - amtl. Umdruck S. 4 [insoweit in Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 9 nicht abgedruckt]; Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, § 28 Rn. 22). Die Beschwerde muß gemäß § 6 Abs. 1 WBO binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. Beschwerdeanlaß ist der Bescheid oder die sonstige belastende Maßnahme, über die sich der Soldat beschwert, wenn der Beschwerdeführer einen seiner Beschwerdegründe bereits während der Beschwerdefrist gekannt hat (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 70.81 - NZWehrr 1983, 111). Nur neue rechtserhebliche Tatsachen, nicht neue Erkenntnisse über die Rechtslage können selbständiger Beschwerdeanlaß im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO sein.
Dem Kläger waren die Tatsachen, die aus seiner Sicht seine Entlassung aus der Bundeswehr rechtswidrig erscheinen ließen und ihn zur Einlegung der Beschwerde veranlassen konnten, seit der Aushändigung der Entlassungsverfügung am 23. Dezember 1992 bekannt. Mit der Einlegung der Beschwerde erst am 18. Januar 1993 hat er die Zweiwochenfrist eindeutig versäumt. Davon geht das angefochtene Urteil zutreffend aus. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger durch den Beschwerdebescheid vom 25. Januar 1993 "stillschweigend" Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt, verletzt dagegen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für eine konkludente Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand fehlt es an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Die Mitteilung des Beschwerdebescheids, der wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesenen Beschwerde sei dennoch nachgegangen und festgestellt worden, daß der Kompaniechef richtig gehandelt habe, ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine stillschweigende Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar kann eine solche Entscheidung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens (zum Ausschluß einer stillschweigenden Wiedereinsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 32.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 7 S. 7 [10 f.] m.w.N.) auch stillschweigend getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sie von der entscheidenden Stelle gewollt war (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 55.74 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 7 S. 3 [7 f.]). Daran fehlt es hier. Der Bescheid weist die Beschwerde ausdrücklich wegen der Fristversäumung als unzulässig zurück. Der nach der Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist angefügte Hinweis, der Sache sei dennoch nachgegangen und festgestellt worden, daß der Kompaniechef richtig gehandelt habe, ändert daran nichts. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verkennt die Bedeutung des § 12 Abs. 3 WBO. Diese Vorschrift bestimmt, daß eine Beschwerde, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen, ihr aber trotzdem nachzugehen und - soweit erforderlich - für Abhilfe zu sorgen ist (§ 12 Abs. 3 Satz 2 WBO). Die bei verspäteter Einlegung einer Beschwerde bestehende Untersuchungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO dient nicht der Wahrung von Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im öffentlichen Interesse festzustellen, ob Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen (vgl. auch § 14 WBO). Die Eröffnung des negativen Ergebnisses einer solchen Überprüfung trifft keine Regelung gegenüber dem Beschwerdeführer und stellt keine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme dar. Sie erschöpft sich in der bloßen Mitteilung, daß auch die Dienstaufsicht keinen Grund zum Einschreiten hat (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - BVerwGE 63, 189 [190] m.w.N. und vom 15. November 1984 - BVerwG 1 WB 84.84 - BVerwGE 76, 296 [299] m.w.N.; st.Rspr.). Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidung über die Beschwerde, die eine Versäumung der Beschwerdefrist im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich werden ließe (zu dieser Wirkung der Sachentscheidung über eine verfristete Wehrbeschwerde vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - DokBer B 1990, 117 f. m.w.N.; zur Unbeachtlichkeit der Versäumung der Widerspruchsfrist als Folge einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über den verspäteten Widerspruch vgl. etwa Urteile vom 20. Juni 1988 - BVerwG 6 C 24.87 - Buchholz 448. 6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 1 [2 f.] m.w.N. und vom 9. Juli 1989 - BVerwG 6 C 49.87 - Buchholz 316 § 32 VwVfG Nr. 3 S. 1 f.). Gegen den Nichtabhilfebescheid nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO sind vielmehr Rechtsbehelfe nicht statthaft (vgl. schon BDH, Beschluß vom 22. November 1960 - WB 27.60 - BDHE 5, 227 [229]). Auch § 14 WBO gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf sachliche Überprüfung einer wegen Fristversäumnis unzulässigen Beschwerde (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 115/79 -).
Die rechtsirrige Annahme des angefochtenen Urteils, dem Kläger sei durch den Beschwerdebescheid stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, wäre gleichwohl für die Entscheidung im Ergebnis unschädlich (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn dem Kläger von Rechts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Denn über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Gerichte im Rahmen ihrer Überprüfungspflicht zu befinden, wenn die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren nicht gewährt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 [14 f.] m.w.N. und vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 [20] m.w.N.). Eine gerichtliche Wiedereinsetzung des Klägers in die Beschwerdefrist ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 31.75 - BVerwGE 53, 139 [141] und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - BVerwGE 53, 225). § 7 WBO weicht von den in anderen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa § 60 VwGO, § 33 VwVfG, § 233 ZPO, § 44 ff. StPO) oder des Fehlens oder der Erteilung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) ab. Die Hinderung eines Beschwerdeführers an der Einhaltung der Beschwerdefrist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle, zu denen auch die fehlende oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung zählt (§ 7 Abs. 2 WBO), hat im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Folge, daß dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Nachfrist von drei Tagen nach Beseitigung des Hindernisses eingeräumt wird. Diese Nachfristgewährung ist anders als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von einem Antrag (§ 60 VwGO) abhängig. Sie tritt vielmehr nach § 7 Abs. 1 WBO kraft Gesetzes ein (vgl. Beschluß vom 30. November 1972 - BVerwG 1 WB 211/72 - amtl. Umdruck S. 3). Die kurz bemessene Nachfrist trägt dem für das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung geltenden Beschleunigungsgebot (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 3 WBO) Rechnung, das dem Soldaten eine schnelle Entscheidung sichern, zugleich aber auch im öffentlichen Interesse für eine kurzfristig eintretende Unanfechtbarkeit der von der Truppe getroffenen Maßnahmen sorgen soll (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - NVwZ 1991, 766 [767]). Diese in § 7 WBO für das Wehrbeschwerderecht getroffene gesetzliche Sonderregelung ist abschließend (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1989 - BVerwG 1 WB 90.88 - NZWehrr 1990, 74 m.w.N.; st.Rspr.). Sie verdrängt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs sowohl § 58 Abs. 2 VwGO, wonach die Rechtsbehelfsfrist erst mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen beginnt, als auch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daran hat entgegen der vom Oberverwaltungsgericht Münster in dessen Urteil vom 14. Februar 1991 - 1 A 1240/88 - (NZWehrr 1991, 170 [171 f.] vertretenen Ansicht auch das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253) am 1. Januar 1977 nichts geändert. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung finden nach § 79 VwVfG keine Anwendung, weil die Wehrbeschwerdeordnung besondere Regelungen für das bei Verwaltungsakten der hier in Rede stehenden Art an die Stelle des Vorverfahrens tretende Beschwerdeverfahren trifft (§ 23 WBO). Die in § 7 Abs. 1 WBO vorgesehene Nachfristgewährung läßt als spezielles Rechtsinstitut (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. Januar 1991, aaO. S. 767) einen Rückgriff auf die Wiedereinsetzung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zu. Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. Januar 1991, aaO. S. 767).
Aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) wäre das angefochtene Urteil nur dann, wenn der Kläger durch militärischen Dienst, durch das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO) oder durch andere für ihn unabwendbare Zufälle daran gehindert gewesen wäre, die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 7 Abs. 1 WBO). Das war jedoch nicht der Fall.
Die dem Kläger ausgehändigte Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 1992 enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr ist ausgeführt, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides bei der die Entlassung aussprechenden Stelle oder beim nächsthöheren Dienstvorgesetzten eingelegt werden kann (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO) und die Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle eingeht.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 - und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 148.91 - DokBer B 1992, 323 [325]). Daß dem Soldaten eine Entscheidung unverständlich erscheint, ist kein unabwendbarer Zufall (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1992, aaO. S. 326). Die angebliche Unkenntnis über die zweiwöchige Beschwerdefrist ist vom Kläger selbst verschuldet. Im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht war er gehalten, von dem vollständigen Inhalt der ihm ausgehändigten Entlassungsverfügung einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Eines zusätzlichen ausdrücklichen Hinweises auf die Beschwerdefrist bedurfte es nicht. Auch die ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit des Klägers und seine Erkrankung sind kein unabwendbarer Zufall, der ihn an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte (vgl. auch Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 110.89 - DokBer B 1990, 201 [202]). Sein Wunsch, vom Sozialdienst über die "sozialen Folgen" der Entlassung beraten zu werden, vermag die Fristversäumnis ebensowenig zu entschuldigen. Sofern die gewünschte eingehende Beratung am 23. Dezember 1992 wegen der Weihnachtsfeiertage nicht möglich gewesen sein sollte, hätte der Kläger um eine Beratung unmittelbar nach den Feiertagen nachsuchen oder vorsorglich zur Fristwahrung Beschwerde einlegen müssen.
Schließlich kann auch sein Vorbringen, der Sozialberater der Standortverwaltung, habe bei der Vorsprache am 23. Dezember 1993 den Entlassungsbescheid zurückbehalten und zugesagt, er werde bei der Einheit nochmals vorsprechen, um die Entlassung aufheben oder auf einen späteren Zeitpunkt verlegen zu lassen, die Versäumung der Beschwerdefrist nicht zu entschuldigen. Auch für den rechtsunkundigen Kläger war offensichtlich, daß der nicht der Truppe angehörende beamtete Sozialberater der Standortverwaltung lediglich anregen konnte, die Entlassungsverfügung aufzuheben oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Erfolgsaussichten derartiger Bemühungen des Sozialberaters waren auch für den Kläger erkennbar ungewiß.
Eine andere Beurteilung der Sachlage könnte nur dann geboten sein, wenn der um Rat gebetene Sozialberater dem Kläger unrichtige Auskünfte über die Fristgebundenheit der Beschwerde erteilt (vgl. insoweit Beschluß vom 30. August 1984 - BVerwG 1 WB 116.83 - n.V.) oder ihn in sonstiger Weise davon abgehalten hätte, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Dies hat der Kläger jedoch selbst nicht vorgetragen, und hierfür bietet auch der Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten keinen Anhaltspunkt. Deshalb entfällt auch die tatsächliche Grundlage für Überlegungen, ob eine versäumte Beschwerdefrist gleichwohl wegen einer falschen Auskunft der Behörde unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB ausnahmsweise als gewahrt angesehen werden kann (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 S. 1 m.w.N.). Denn es fehlt bereits an einem zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 Abs. 2 BGB erforderlichen treuwidrigen Verhalten der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.