BGH
5. Dezember 2016
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BGH
4. Mai 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.12.2016 - IX ZB 92/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 92/16 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 5. Dezember 2016 beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des Landgerichts Stralsund ist dem Schuldner am 18. August 2016 zugestellt worden. Am 9. September 2016 hat er Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt, am 14. September 2016 ging seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. November 2016 ist ihm am 1. Dezember 2016 zugestellt worden. Am 30. November 2016 hat er durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).
Unterschrift
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanz
AG Stralsund; 31.05.2016; 92 IK 102/16 / LG Stralsund; 15.08.2016; 8 T 114/16