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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2024 - 2 BvR 1225/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1225/24 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1225/24 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau (…),
2. des Herrn (…),
gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2024 - 15 K 10189/19 -
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2024 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung von Frau (…) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch