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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - VII ZR 79/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 79/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EGV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinausweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.
Unterschrift
672,76 EUR
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanz
LG Stuttgart; 31.08.2006; 20 O 223/03 / OLG Stuttgart; 19.04.2007; 13 U 180/06