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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2004 - 4 A 1006/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1006/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} und G a t z beschlossen:
Das Verfahren der Klägerin zu 11 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1077.04 fortgeführt.
Die Verfahren der Kläger zu 1, 10, 14 und 15, 31 und 32, 50 und 51 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1078.04 fortgeführt.
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Klägerin zu 11 wegen der Rücknahme ihrer Klage, hinsichtlich der im neuen Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 zusammengefassten Kläger deshalb geboten, weil nur für diese Kläger ("Musterkläger") das Verfahren aktiv weiter betrieben werden soll.