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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 2 Ni 6/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 6/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 16. Februar 2012 2 Ni 6/11 (EP) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253 08.05 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck
für Recht erkannt
I. Das europäische Patent 0 698 528 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H…- GmbH, die eingetragene Inhaberin des am 16. August 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 44 30 551 (Anmeldetag: 27. August 1994) in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten und am 18. März 1999 u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes EP 0 698 528 (Streitpatent), dessen Teil vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 595 05 754 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine "Seitenwandmarkierungsleuchte" und umfasst in der erteilten Fassung (EP 0 698 528 B1) 4 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
"Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse gekennzeichnet durch ihre Integration in einer Kofferklappengriffschale (1) und durch ihre versenkte, flächenbündige Anordnung in einem in der in der Kofferklappengriffschale (1) ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8)"
Wegen des Wortlauts der auf den eine Seitenwandmarkierungsleuchte betreffenden Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatent sei nicht patentfähig, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Dokumente:
D1 US 3 789 210 und D2 DE 37 12 376 C1
Im Prüfungsverfahren vor dem EPA wurden ferner folgende Druckschriften berücksichtigt:
E1 DE 37 10 447 A1 E2 DE-PS 943 337
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 698 528 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen; Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent
- gem. Hilfsantrag I lediglich mit geänderter Bezeichnung von "Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse" in "Omnibus-Seitenwandmarkierungsleuchte".
- in der Fassung der (neuen) Ansprüche 1 bis 3 gem. Hilfsantrag II, wobei sich der neue Anspruch 1 aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2 und der neue, nebengeordnete Anspruch 2 aus den erteilten Ansprüchen 1 und 3 zusammensetzen. Der vom Anspruch 2 abhängige Anspruch 3 entspricht dem erteilten Anspruch 4 bei korrekt geändertem Rückbezug.
- in der Fassung des einzigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III, welcher Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II entspricht
- in der Fassung der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag IV, welche den Patentansprüchen 2 und 3 gemäß Hilfsantrag II mit korrekt geändertem Rückbezug entsprechen
- in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V, an den sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 4 anschließen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V entspricht dabei dem erteilten Patentanspruch 1, ergänzt um das Merkmal "…, wobei die Seitenwandmarkierungsleuchte außerhalb des Griffzuges angeordnet ist."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag I und der (neuen) Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag II wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 (Bl. 100 u. 103 d. A.) und wegen des Wortlauts des einzigen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III, der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag IV sowie des Patentanspruchs 1 einschließlich der mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag V wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll (Bl. 121 - 123 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für schutzfähig, jedenfalls in den Fassungen der Hilfsanträge. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 2 bis 5 als patentfähig, da sich die darin beanspruchte Lehre für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ). Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 sind nicht zulässig.
I.
1. Die Erfindung betrifft eine Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass Forderungen bestünden, Omnibusse aus Gründen einer verbesserten Verkehrssicherheit zukünftig nicht nur im Front- und Heckbereich sondern auch an den Seitenwänden mit Markierungsleuchten auszustatten. Diese Forderung bringe Probleme hinsichtlich der Anordnung solcher Seitenwandmarkierungsleuchten mit sich.
Ausgehend davon liege dem Streitpatent daher die Aufgabe zugrunde, der gestellten Forderung gerecht zu werden und Vorsorge dafür zu treffen, dass die Anordnung von Seitenwandmarkierungsleuchten an Omnibussen ohne besonderen Aufwand, also einfach und insbesondere kostengünstig erfolgen könne (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]). 2. Diese Aufgabe soll nach Hauptantrag mit den Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 bis 4 gelöst werden. Die erfindungsgemäße Lösung dieser Aufgabe bestehe dabei darin, eine Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse in einer Kofferklappengriffschale zu integrieren. Gemäß Streitpatent, Abs. [0004] und [0005] biete diese erfindungsgemäße Maßnahme den Vorteil, ein ohnehin vorhandenes Bauteil in äußerst sinnvoller Weise mit einem weiteren Funktionselement zu versehen, womit das Einschneiden von zusätzlichen Öffnungen für die Aufnahme von Seitenwandmarkierungsleuchten in die Omnibusseitenwände und die sich daraus ergebenden Probleme wie Korrosion, Abdichtung u. dgl. von vorneherein vermieden werde. Um ein Auftragen bzw. Vorstehen von Bauteilen an einer Omnibusseitenwand zu vermeiden, sei eine versenkte, flächenbündige Anordnung der Seitenwandmarkierungsleuchte in einem in der Kofferklappengriffschale ausgebildeten Aufnahmeraum vorgesehen.
3. Patentanspruch 1 beschreibt danach eine
"1. Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse gekennzeichnet durch
ihre Integration in einer Kofferklappengriffschale (1) und durch ihre versenkte, flächenbündige Anordnung in einem in der Kofferklappengriffschale (1) ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8)."
bzw. in der von der Klägerin unter Beibehaltung der Merkmalsgliederung vorgelegten Fassung:
1. Seitenwandmarkierungsleuchte 1.1 für Omnibusse
gekennzeichnet durch 1.2 ihre Integration in einer Kofferklappengriffschale und 1.3 durch ihre versenkte, flächenbündige Anordnung in einem Aufnahmehohlraum, 1.4 der in der Kofferklappengriffschale ausgebildet ist.
4. Als zuständiger Fachmann ist ein berufserfahrener, in der Entwicklung von Fahrzeugbeleuchtungssystemen bewanderter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.
II.
Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) und den Hilfsanträgen 2 bis 5 beruhen für den Fachmann im Hinblick auf die Druckschriften D2 und E2 bzw. D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig.
a) Hauptantrag
aa) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Die Seitenwandmarkierungsleuchte nach Anspruch 1 beruht für den zuständigen Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus Druckschrift D2 ist eine Seitenwandmarkierung bekannt, welche außer dem Merkmal des Selbstleuchtens (Seitenwandmarkierungsleuchte) sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 offenbart (vgl. dortige Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung), nämlich eine Seitenwandmarkierung (Rückstrahler 16, nicht: Leuchte / Merkmal 1teilweise), welche u. a. bei Omnibussen eingesetzt ist (vgl. bspw. Sp. 4, Zeile 30ff, "Eine Gepäckraumklappe 1 eines Omnibusaufbaus ist in nicht näher dargestellter Weise in einer Seitenwand des Omnibusaufbaus versenkt angeordnet…" / Merkmal 1.1). Da die Griffplatte 2 der D1 gemäß Fig. 2 mit der zugehörigen Griffmuldenschale 6 in der Gepäckraumklappe 1 eines Omnibusses angeordnet ist und bei der Bedienung durch den Benutzer die Griffplatte hintergriffen wird (vgl. Sp. 5, Zeile 45), ist bei der Druckschrift D2 die Griffmuldenschale 6 mit der zugehörigen Griffplatte 2 als Kofferklappengriffschale ausgebildet. Die Seitenwandmarkierung (Rückstrahler 16) ist, wie aus den beiden Figuren der D2 ersichtlich, in die Kofferklappengriffschale (Griffplatte 2, Griffmuldenschale 6) integriert (Merkmal 1.2), in der Weise, dass sie versenkt und flächenbündig in einem Aufnahmehohlraum, im Fall der D2 wie in der dortigen Figur 2 ersichtlich, in einer Aussparung der Kofferklappengriffschale (vgl. auch Sp. 6, Z. 20; Griffplatte 2) angeordnet ist (Merkmale 1.3 und 1.4).
Somit unterscheidet sich die Vorrichtung der D1 von der im Anspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten lediglich darin, dass beim Stand der Technik ein nicht selbstleuchtender Rückstrahler 16 im Sinne eines "Katzenauges" eingesetzt ist, wohingegen im Streitpatent eine aktive Beleuchtung (Seitenwandmarkierungsleuchte) beansprucht ist.
Dieser Unterschied vermag jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Denn bei der Lektüre der Druckschrift D2 wird der Fachmann den Nachteil der dortigen Lehre dahingehend erkennen, dass der verwendete Rückstrahler eine entsprechende Beleuchtung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer voraussetzt, um die in Druckschrift D2 neben dem ebenfalls offenbarten Zusatz-Vorteil eines leichteren Auffindens der Griffplatte offenbarte Warnfunktion zu erfüllen (vgl. D2, Sp. 6, Zeilen 25 bis 27). Bei unbeleuchteten Fahrzeugen oder bei Fußgängern ergibt sich diese Warnwirkung nicht. Die Warnsignalwechselwirkung ergibt sich bei der Vorrichtung der D2 selbstredend auch bei einer heruntergeschobenen, d. h. einer sich in Schließposition befindlichen Gepäckraumklappe.
Die Ausführungen der Beklagten, dass D2 lediglich einen Rückstrahler (16) offenbare, der zum Auffinden der Griffplatte bei hochgeschobener Gepäckraumklappe diene, und somit keine Warnfunktion bei einem fahrenden Omnibus gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, da in Sp. 6, Z. 25ff ausgeführt wird, dass sich bei hochgeschobener Gepäckraumklappe zudem eine Warnwechselwirkung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit ergibt, was dem Fachmann einen Hinweis gibt, dass der Rückstrahler 16 nicht nur bei hochgeschobener Gepäckraumklappe eine Warnfunktion aufweist.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten, eine Integration der Markierungsleuchte in dem Griff gemäß Druckschrift D2 habe nicht nahegelegen, da dort kein Platz für eine derartige Leuchte vorhanden sei, die Kabelzuführung schwierig sei und der Griff warm werde, greifen schon daher nicht, da eine solche in den Griff integrierte Leuchtenanordnung in der Patentschrift in Abs. [0015] als zulässiges Ausführungsbeispiel beschrieben wird und daher ebenfalls unter den Wortlaut des Anspruchs 1 fällt.
Hierdurch ist der Fachmann zu Überlegungen veranlasst, entsprechende Verbesserungen zum Überwinden des Nachteils vorzunehmen. Dabei wird er ohne weiteres erkennen, dass er bei der Vorrichtung der D2 lediglich den Reflektor/Rückstrahler 16 durch eine selbstleuchtende Markierungsleuchteneinheit austauschen muss (Merkmal 1Rest).
Entsprechende Markierungsleuchten sind ihm aus einer Vielzahl von Anwendungen im Kraftfahrzeugbereich bekannt. Zum Beleg hierzu wird beispielsweise auf die Druckschrift E2 verwiesen, welche eine solche Leuchte zu Warnzwecken, hier für den Einbau in eine Fahrertür, offenbart (vgl. E2, bspw. Abb. 3 mit zugehöriger Beschreibung) oder auf die Leuchte der Druckschrift D1 (vgl. bspw. dortige Fig. 2), aus welcher eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmobils integrierte, beleuchtete Einstiegshilfe mit Haltegriff offenbart, welche ebenfalls Sicherheitszwecken dient (vgl. Sp. 1, Zn. 44ff, "A further object of the invention is to provide a recessed lighted assist bar which meets the safety requirements [...], economical to manufacture, and is illuminated such that the bar and the area adjacent the recreational vehicle door is lighted for safety purposes").
Das somit im Griffbereich des Fachmanns liegende Vorsehen einer solchen Leuchte anstelle des Reflektors bei der Vorrichtung nach Druckschrift D2 führt ihn - wie vorstehend ausgeführt - in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.
bb) abhängige Ansprüche 2 bis 4
Auf die direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 ist kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent allerdings mit geänderten Ansprüchen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5, eine darüber hinausgehende Verteidigung des Patents ist vorliegend nicht ersichtlich. Daher fallen die Ansprüche 2 bis 4 mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, S. 862, Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II).
b) Hilfsantrag 1
aa) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Vorstehendem lediglich in einer Änderung der Bezeichnung von "Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse" in "Omnibus-Seitenwand-markierungsleuchte". Die restlichen Merkmale bleiben unverändert. Diese Änderung im Anspruchswortlaut schlägt sich somit nicht in einer Änderung der räumlich-geomertrischen Ausbildung des unter Schutz zu stellenden Gegenstands nieder. Folglich liegt mit der von der Anmelderin vorgenommenen sprachlichen Änderung des Anspruchswortlauts eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Klarstellung vor (vgl. BGH GRUR 1988, S. 757 - Düngerstreuer).
bb) abhängige Ansprüche 2 bis 4 Die vom Anspruch 1 direkt oder indirekt abhängigen Ansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls auf eine "Omnibus-Seitenwandmarkierungsleuchte" gerichtet. Vorstehende Ausführungen zur Zulässigkeit treffen daher auch auf diese Ansprüche zu. Die Ansprüche 2 bis 4 sind daher ebenfalls nicht zulässig.
c) Hilfsantrag 2
aa) Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 setzen sich in zulässiger Weise aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2 (Anspruch 1 / Hilfsantrag 2) bzw. 1 und 3 (Anspruch 2 / Hilfsantrag 2) des Streitpatents zusammen. Die Frage der von Klägerin diesbezüglich gerügten fehlenden Einheitlichkeit stellt keinen Nichtigkeitsgrund gemäß Artikel 100 Abs. 1 EPÜ dar.
A) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind dem Anspruch 1 nach Hauptantrag (wie erteilt) die Merkmale des erteilten Anspruchs 2 angefügt, nämlich (unter Anfügen einer Merkmalsgliederung des Senats):
1.5 wobei dieselbe als Komplettbauteil, 1.6 bestehend aus Gehäuse, Streuscheibe (5), Lampenhalter (10) nebst Lichtquelle (9), Reflektor und elektrischen Verbindungsleitungen nebst mit der allgemeinen Fahrzeugelektrik kuppelbaren Stecker ausgebildet und 1.7 im Aufnahmehohlraum (8) der Kofferklappengriffschale (1) befestigt ist.
Auch diese angefügten Merkmale sind nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Denn beim Ersetzten des Rückstrahlers 16 der aus Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung durch eine selbstleuchtende Markierungsleuchte gemäß Druckschrift E2 oder D1 wird der Fachmann diese in Form eines Austauschteils zum Rückstrahler als Komplettbauteil im Aufnahmehohlraum der Kofferklappengriffschale befestigen (Merkmale 1.5 und 1.7). Hierbei wird er gegebenenfalls auch einfache konstruktive Änderungen an der Kofferklappengriffschale vornehmen, um den veränderten Größenverhältnissen des Komplettbauteils Rechnung zu tragen.
Eine Anregung hierzu findet er beispielsweise bereits aus Druckschrift E2, denn aus der dortigen Abb. 3 ist ersichtlich, dass die Markierungsleuchte in einem äußeren Gehäuse 11 als komplettes Bauteil eingebaut wird. Er wird ein solches entsprechend für seine Zwecke angepasstes Komplettbauteil als Ersatz für den Rückstrahler gemäß Druckschrift D2 in geeigneter Weise in einen Aufnahmehohlraum der Kofferklappengriffschale befestigen.
Die im Merkmal 1.6 im Zusammenhang mit dem Leuchten-Komplettbauteil genannten Mittel sind fachüblich. So weist ein solches Leuchten-Komplettbauteil im Kraftfahrzeugbereich regelmäßig neben einem Gehäuse eine Lichtquelle mit zugehörendem Lampenhalter auf. Üblicherweise enthält das Leuchten-Komplettbauteil zudem einen Reflektor zur Erhöhung der Lichtausbeute (vgl. Licht, Rücklicht, Blinker etc. eines Kfz). Auch die Möglichkeit eines Anschlusses der Lichtquelle über elektrische Verbindungsleitungen und einem mit der allgemeinen Fahrzeugelektrik kuppelbaren Stecker entspricht fachüblichem Vorgehen. Diese Bestandteile des Komplettbauteils sind auch bereits aus Druckschrift E2 entnehmbar. Gemäß Abb. 3 mit zugehöriger Beschreibung besteht die Markierungsleuchte aus dem Gehäuse 11, der Lichtquelle 15, einer Abdeckscheibe 14 sowie aus einem Isolierkörper 17 mit Lampenhalterung und Anschlüssen zur Verbindung mit der Fahrzeugbatterie. Die Verwendung von Streuscheiben für Leuchten im Kfz-Bereich ist ebenfalls fachüblich (dokumentiert bspw. durch E2, zumindest die nach Art eines Rückstrahlers ausbebildete äußere Abdeckscheibe 14 aus beliebig farbigem Glas, oder D1, translucent lens 60).
Somit ist für den Fachmann die Ausgestaltung der Seitenwandmarkierungsleuchte des Anspruchs 1 gemäß den vorstehenden Merkmalen 1.5 bis 1.7 nahegelegt. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug zum Hauptantrag zu den weiteren Merkmalen 1 bis 1.4 beruht die Vorrichtung des Anspruchs 1 daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
B) Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2
Im Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 sind dem Anspruch 1 nach Hauptantrag (wie erteilt) die Merkmale des erteilten Anspruchs 3 angefügt, nämlich (unter Anfügen einer Merkmalsgliederung des Senats):
1.5* wobei der Aufnahmehohlraum (8) das Leuchtengehäuse bildet, 1.6* in dem eine Leiterplatte mit elektrischen Kontakten für die Lichtquelle (9), Verbindungsleitungen mit Stecker und ein Reflektor angeordnet ist und 1.7* dass der Aufnahmehohlraum (8) eine durch eine Streuscheibe (5) gebildete Abdeckung aufweist.
Auch diese zusätzlichen Merkmale vermögen die Patentfähigkeit der Vorrichtung nicht zu begründen.
So entnimmt der Fachmann der Druckschrift E2 den Hinweis auf einen Verzicht auf das eigentliche Lampengehäuse (vgl. S. 2, re Sp., le Abs, "Der Vorteil der Erfindung ist, daß man das eigentliche Gehäuse des Signallichtes spart"). Dies auf die Lehre der Druckschrift D2 mit selbstleuchtender Leuchte angewandt, führt den Fachmann zum Merkmal M1.5*, wonach der Aufnahmehohlraum der Kofferklappengriffschale gleichzeitig auch das Lampengehäuse bildet. Das Anbringen der Lichtquelle auf einer elektrischen Leiterplatte beruht auf fachmännischem Handeln, denn dies war zum Anmeldezeitpunkt bereits ein übliches Mittel zur Lampenansteuerung im Kfz-Bereich. Hinsichtlich der restlichen, die konkrete Ausgestaltung der Leuchte betreffenden Merkmale wird auf die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt aa) verwiesen.
Somit beruht auch die Vorrichtung des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 unter Berücksichtigung der Druckschriften D2 und E2 sowie des fachmännischen Wissens um die Ausgestaltung gattungsgemäßer Leuchten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
bb) abhängiger Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2
Der auf den nebengeordneten Anspruch 2 rückbezogene Anspruch 3 fällt mit diesem, da auf ihn kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist.
d) Hilfsantrag 3
Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Wie vorstehend ausgeführt ist dieser nicht patentfähig.
e) Hilfsantrag 4
Die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 4 entsprechen den Ansprüchen 2 und 3 nach Hilfsantrag 2. Der Anspruchssatz ist, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls nicht patentfähig; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
f) Hilfsantrag 5
aa) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergibt sich aus Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen des Merkmals
"wobei die Seitenwandmarkierungsleuchte außerhalb des Griffzuges angeordnet ist."
Zwar bestehen seitens des Senats erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Anspruchs in der jetzt allgemein beanspruchten Anordnung der Seitenwandmarkierungsleuchte, denn im erteilten Patent ist neben der Anordnung der Seitenwandmarkierungsleuchte auf dem Griffzug (vgl. Abs. [0015]) lediglich deren Anordnung oberhalb des Griffzugs (Fig. 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung) und lediglich eine seitlich am Griffzug angeordnete Seitenwandmarkierungsleuchte (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) offenbart. Diese Bedenken können jedoch dahinstehen, denn die Vorrichtung nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So ist aus der Druckschrift D1 dem Fachmann die Anordnung einer räumlich neben einem Haltegriff (hand hold bar 56) angeordneten, flächenbundig versenkt eingebauten Leuchte, hier einer Einstiegshilfe an der Fahrzeugseitenwand eines Wohnmobils bekannt. Der Fachmann, welchem sämtliche gängigen Beleuchtungskörper an Fahrzeugen bekannt sind, wird die ihm aus der Wohnmobilanwandung bekannte geometrische Anordnung Haltegriff - Seitenwandmarkierungsleuchte in naheliegender Weise auch auf die ihm aus der Druckschrift D2 nahegelegten Omnibus-Kofferklappengriffschale (Griffmuldenschale 6) mit Griffzug (Griffplatte 2) und durch eine Seitenwandmarkierungsleuchte ersetzten Rückstrahler übertragen, insbesondere schon deshalb, weil er erkennt, dass er durch diese geometrische Anordnung in vorteilhafter Weise ohne großen konstruktiven Eingriff in die Griffplatte der Kofferklappengriffschale der D2 zusätzlichen Raum für den Einbau der entsprechenden Leuchtenkomponenten gewinnt.
Im Zusammenhang mit dem aus der Druckschrift D1 bekannten Haltegriff-Leuchtenaufbau ist es dabei unschädlich, dass der Griff in der D1 lediglich zum Festhalten und nicht zur Verriegelung dient, denn auch im Zusammenhang mit dem Griffzug des Streitpatents ist keine Verriegelungsfunktion der Kofferklappengriffschale offenbart. Hier unterscheidet das Streitpatent explizit zwischen Kofferklappenverriegelungselementen (Kofferklappenverriegelung) und der Kofferklappengriffschale (vgl. Sp. 1, Zn. 38 ff.). Ebenfalls ist es in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Einstiegshilfe nicht zum Öffnen bspw. einer Kofferklappe dient und somit die mit dieser Funktion verbundenen räumlich geometrischen Ausgestaltung der Vorrichtung nicht aufweist. Denn eine solche Zweck- und Funktionsangabe beschränkt die offenbarte Lehre nicht.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist es für den Fachmann naheliegend, die Kofferklappengriffschale der D2 beim Hinzufügen einer selbstleuchtenden Seitenwandmarkierungsleuchte entsprechend der aus der D1 bekannten geometrischen Anordnung mit in der Omnibus-Kofferklappengriffschale (Griffmuldenschale) außerhalb des Griffzuges (Griffplatte) angeordneter Seitenwandmarkierungsleuchte ausgestalten und so zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 gelangen.
Zu den restlichen Merkmalen wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.
bb) abhängige Ansprüche 2 bis 4
Auf die direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 ist kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet. Daher fallen die Ansprüche 2 bis 4 mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, S. 862, Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Sredl Merzbach Wickborn Maile Schwengel
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