BGH
5. August 2015
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 StR 269/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 269/15 |
| Entscheidungsdatum : | 5. August 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Unterschrift
Schneider Dölp König
Berger Bellay