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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.10.2011 - 6 W (pat) 13/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 13/08 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 017 006.1
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5 vom 2.4.2004, - Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom 2.4.2004, - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) vom 2.4.2004, jeweils eingegangen am selben Tag.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 2.4.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2004 017 006.1 angemeldet. Mit Prüfungsbescheid vom 15.12.2004 war dem Anmelder mitgeteilt worden, dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Inhalt der DE 102 26 996 A1 (Entgegenhaltung 1) neuheitsschädlich entgegenstehe. Ferner waren zum Stand der Technik zwei weitere Druckschriften ermittelt worden, welche hinsichtlich der Gegenstände von Nebenansprüchen relevant sein sollten. In seinem Antwortschreiben vom 29.8.2005, eingegangen am 30.8.2005, widerspricht der Anmelder der Auffassung der Prüfungsstelle und erhält sinngemäß seinen Antrag auf Erteilung eines Patents mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen aufrecht. Mit Beschluss vom 23.10.2007 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung unter Verweis auf die nach ihrer Ansicht gegenüber dem vorangegangenen Prüfungsbescheid unveränderte Sachlage zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Schriftsatz vom 4.8.2008, eingegangen am 6.8.2008, begründet er seine Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Erteilung des Patents mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein
Verfahren zum Errichten eines Turmes, insbesondere eines Turmes einer Windenergieanlage, welcher ein Fundament mit Segmentankern aufweist, wobei Verbindungselemente die Oberseite des Fundamentes um ein vorgegebenes Maß überragen, mit den Schritten: Nivellierung, Ausrichtung und Fixierung eines Ringes an der Oberseite des Fundamentes, Unterfütterung einer durch die Nivellierung, Ausrichtung und Fixierung des Ringes entstandenen Fuge mit einer Vergussmasse, Abbinden der Vergussmasse, und Aufstellen und Verbinden eines unteren Turmsegmentes auf dem nivellierten, ausgerichteten und fixierten Ring.
Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet:
Windenergieanlage mit einem Turm, welcher ein Fundament mit Segmentankern (12) aufweist, mit Verbindungselementen (14), welche ein vorgegebenes Maß über die Oberseite des Fundamentes (10) hinausragen, und einem Nivellierring (18), welcher dazu geeignet ist, an der Oberseite des Fundamentes ausgerichtet und fixiert zu werden. Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet:
Verwendung eines Nivellierringes (18) zur Errichtung eines Turmes, insbesondere eines Turmes einer Windenergieanlage, wobei der Nivellierring nach einer Ausrichtung und Fixierung mit einer Vergussmasse (17) unterfüttert wird, welche dann abgebunden wird, bevor ein unteres Turmsegment auf dem Nivellierring (18) aufgestellt und damit verbunden wird.
An die Ansprüche 1 und 3 schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 und 4 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
Der Senat sieht den wesentlichen Kern des erfindungsgemäßen Verfahrens darin, auf einem vorab hergestellten Fundament mit Segmentankern einen Ring ausgerichtet zu fixieren, mit einer Vergussmasse, die abbindet, zu unterfüttern und auf den fixierten Ring ein unteres Turmsegment aufzustellen. Die E1 lehrt ein Verfahren zum Errichten eines Turms, gemäß dem auf einer Sauberkeitsschicht ein Fundamentsegment 4 des Turms auf Stützstangen 11 aufgestellt und ausgerichtet und dann das Fundament gegossen und dabei diese Konstruktion in das Fundament eingebunden wird. Das in das Fundament eingegossene Fundamentsegment 4 kann zwar als ringförmig angesehen werden, wegen seiner großen vertikalen Ausdehnung ist es aber eher als zylinderförmig zu bezeichnen. Das Fundamensegment 4 weist auch an seinem unteren Ende einen ringförmigen Flansch 42 auf, der aber in der Beschreibung und den Figuren stets in Verbindung mit dem Schaft genannt bzw. dargestellt wird, nicht aber als eigenständiges Bauteil. Somit kann diese Druckschrift keine Anregung geben, auf einem fertig betonierten Fundament einen Ring vorzusehen, der ausgerichtet und fixiert wird und auf dem dann ein unteres Turmsegment aufgestellt wird. Von den weiterhin im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften US 6 050 038 A (E2) und DE 100 45 735 A1 (E3) wurde erstere lediglich zur Ausgestaltung nach Anspruch 2, nämlich die Verwendung von Fertigteilen für das Fundament, und letztere zum Nivellierring genannt. Die letztgenannte Entgegenhaltung betrifft die Befestigung eines Säulenschwenkkrans auf einem Betonfundament, in das Ankerstangen eingegossen sind, die durch einen ebenfalls mit eingegossenen Ring in Position gehalten werden. Der Ring hat für die folgende Montage der Säule nur eine nebensächliche Bedeutung, da er in dem Fundament verbleiben oder auch entfernt werden kann (vgl. Absatz 0023). Die E3 kann somit auch keine Anregung zur Schaffung eines Verfahrens mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen geben. Der Anmelder reicht nach Einlegen der Beschwerde weitere 19 Druckschriften ein, die im Verfahren berücksichtigt werden sollen. Von diesen wurden die US-Schriften 2004/0131428A1 und 2007/0006541A1 erst nach dem Anmeldetag offengelegt, die EP 2 108 836 A1 wurde erst nach dem Anmeldetag eingereicht, diese Druckschriften sind daher ohne Bedeutung. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch der weitere, im Einzelnen nicht aufgegriffene Stand der Technik dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt als die eingangs betrachteten Druckschriften und damit dessen Patentfähigkeit auch nicht entgegensteht. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Der nebengeordnete Anspruch 3 betrifft eine Windenergieanlage mit einem nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellten Turm. Da das Verfahren zum Errichten des Turms erfinderisch ist, beruht auch eine Windenergieanlage mit einem derart hergestellten Turm auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der nebengeordnete Anspruch 5 ist auf die Verwendung eines Nivellierrings zur Errichtung eines Turms gerichtet. Die bereits für die Beurteilung des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften stehen auch diesem Gegenstand nicht patenthindernd entgegen, da keine einen Nivellierring zur Errichtung eines Turms zeigt und somit diese Entgegenhaltungen auch keine Anregung dazu geben können, den Nivellierring nach dem Ausrichten und Fixieren mit Vergussmasse zu unterfüttern und abzubinden, bevor ein unteres Turmsegment auf dem Nivellierring aufgestellt und mit ihm verbunden wird. Auch der weitere, hier im Einzelnen nicht aufgegriffene Stand der Technik kommt den Anmeldungsgegenständen nach den Ansprüchen 3 und 5 nicht näher als die eingangs betrachteten Druckschriften und steht damit deren Patentfähigkeit auch nicht entgegen. Die geltenden Patentansprüche 3 und 5 sind daher gewährbar.
3. Mit den gewährbaren Patentansprüchen 1, 3 und 5 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen deren Gegenstände gerichteten Unteransprüche 2 und 4 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.
Dr. Lischke Hartlieb Küest Dr. Großmann
Cl