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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 ARs 83/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 83/05 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 499 VRs 131513/01 Staatsanwaltschaft München I Az.: 1 StVK 813/04, 486/00, 142/04 Landgericht Traunstein Az.: XI BerL 2114-2116/2004 Staatsanwaltschaft b. d. Oberlandesgericht München Az.: 1 Ws 802-804/04 Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802- 804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck