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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2004 - 1 B 112/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 112/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. August 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 21.07.2004; VGH 13 S 326/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2003 und seine weiteren Anträge werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR, für das Antragsverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde und die weiteren Anträge des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann daher auch nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2002 nach Ablehnung der Berufungszulassung rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Angesichts dieser rechtskräftigen Entscheidung können auch die weiteren Anträge des Klägers, mit denen er unter anderem vorläufigen Rechtsschutz begehrt, keinen Erfolg haben. Soweit dem Schriftsatz vom 16. August 2004 ein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu entnehmen sein sollte, bleibt es dem Kläger unbenommen, sich an das zuständige örtliche Verwaltungsgericht zu wenden.
Unabhängig hiervon sind die Beschwerde und die weiteren Anträge deshalb unzulässig, weil davon auszugehen ist, dass sie nicht - wie gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erforderlich - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Rechtsanwalt B. hat nämlich auf Anfrage mitgeteilt, dass er für den Kläger in dieser Sache nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Unterschrift
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck