Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.09.2004 - IX ZB 292/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 292/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
am 23. September 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Dezember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 11. September 2003 geändert:
Die Auslagen des Insolvenzverwalters werden in Höhe von 2.558,77 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (409,40 EUR) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die Insolvenzmasse hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 848,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat am 12. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat zwei Jahre und elf Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 2.558,77 EUR zuzüglich 409,40 EUR Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.310,77 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 1.827,69 EUR zuzüglich 292,43 EUR Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.
Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Auslagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens jedoch in Höhe von 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.
Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale berechnet sich danach wie folgt:
15 % aus 7.310,77 EUR für das erste Jahr 1.096,62 EUR 10 % von 7.310,77 EUR für das zweite Jahr 731,08 EUR 10 % von 7.310,77 EUR für das dritte Jahr 731,08 EUR
2.558,78 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 409,41 EUR Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
Unterschrift
Fischer Raebel Neškovi
Vill Lohmann