BVerwG
25. Oktober 2006
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BVerwG
2. Mai 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 B 39/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 39/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 29.03.2006; VG 8 K 7871/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Der Streitwertbeschluss vom 25. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 477,11 EUR festgesetzt.
Gründe
Auf die als Anregung gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu wertende Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist der im Beschluss vom 25. Oktober 2006 gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzte Auffangstreitwert zu ändern. Gegenstand des Rechtsstreits war die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren und die dran anknüpfende Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 477,11 EUR. Der Antrag des Klägers betrifft somit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.v. § 52 Abs. 3 GKG.