BVerwG
22. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2011 - 5 B 9/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 9/11 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 12.01.2011; OVG 4 PA 353/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2011 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.