BVerwG
23. November 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2010 - 7 A 20/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 20/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 000 EUR
festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.