BGH
11. Januar 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - 6 StR 327/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 327/22 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin S. vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren "ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. " zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist - auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten - nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 163/20; vom 23. Juni 2021 - 4 StR 171/21; KK-StPO/Allgayer, 9. Auflage, § 397a Rn. 16).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die - insoweit vorrangige - Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.
Unterschrift
Sander