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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.12.2003 - 7 W (pat) 329/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 329/02 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 329/02 Verkündet am 17. Dezember 2003 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 41 42 665
…
BPatG 154 6.70 hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 41 42 665 mit der Bezeichnung
Programmgesteuerte Geschirrspülmaschine oder Waschmaschine mit integrierter Rohwasser-Aufbereitungseinrichtung,
dessen Erteilung am 21. März 2002 veröffentlicht worden ist, hat die
B… GmbH in M…
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 mit Beschreibung, und 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) nach Patentschrift.
Die Patentinhaberin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Programmgesteuerte Geschirrspülmaschine mit einer Gerätetür, einem Gerätegehäuse mit Spülbehälter und mit einer integrierten Rohwasser-Aufbereitungseinrichtung zur Wasserenthärtung und/- oder zur Wasserteilentsalzung (Entcarbonisieren), die mindestens zwei im Gerätegehäuse angeordnete Ionenaustauschbehälter umfasst, denen mindestens ein in der Gerätetür angeordneter und von dort befüllbarer Regeneriermittelbehälter zugeordnet ist, wobei letzterem gegebenenfalls ein Regenerierwasser-Vorratsbehälter vorgeschaltet ist, wobei die Austauschbehälter über ventilgesteuerte Leitungen untereinander sowie mit den Regeneriermittelbehältern verbunden und separat, wechselweise oder gemeinsam per Geräteprogramm ansteuerbar sind, wobei auch das Regenerieren der Austauschbehälter entsprechend separat, wechselweise oder gemeinsam erfolgt, wobei das aus dem Wasserleitungsnetz entnehmbare Rohwasser den Ionenaustauschbehältern über eine Rücksaugsicherung zugeführt wird, welche in Form einer freien Fließstrecke, eines freien Auslaufs oder eines belüfteten Ventils ausgebildet ist, und wobei das durch die Aufbereitungseinrichtung geführte Roh- und Regenerierwasser direkt oder über eine weitere Rücksaugsicherung in den Spülbehälter geleitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der (die) Regeneriermittelbehälter im Bereich der Türscharnierung vorgesehen sind."
In der geltenen Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird für bekannte Geschirrspülmaschinen, die im Tandembetrieb abwechselnd beaufschlagte Ionenaustauscher zur Enthärtung verwenden, ausgeführt, dass die Wasseraufbereitungsanlagen getrennt aufgestellt würden und die Platzfrage deshalb keine große Rolle spielte (vgl S 2, Abs 3). Daraus leitet sich die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe ab, eine programmgesteuerte Geschirrspülmaschine mit abwechselnd beaufschlagten Ionenaustauschern zur Enthärtung des Betriebswassers vorzuschlagen, bei welcher alle Bauteile der Wasseraufbereitungsanlage in der Geschirrspülmaschine untergebracht werden können.
Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf Merkmale gerichtet, die die programmgesteuerte Geschirrspülmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
In der mündlichen Verhandlung sind die deutsche Patentschrift 35 31 095 und die schweizerische Patentschrift 455 695 berücksichtigt worden.
II.
1.) Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Satz 1, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2.) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher zulässig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt.
3.) Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Eine programmgesteuerte Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 ist aus der deutschen Patentschrift 35 31 095 bekannt. Die bekannte Geschirrspülmaschine weist zwei im Gehäuse angeordnete Ionenaustauscher auf (Sp 5, Z 30 bis 35). Diesen ist mindestens ein in der Gerätetür angeordneter und von dort befüllbarer Regenerierbehälter zugeordnet, welchem ein Regenerierwasser-Vorratsbehälter vorgeschaltet ist (Sp 3, Z 44 bis 52). Die Ionen-Austauschbehälter sind funktionsnotwendig über ventilgesteuerte Leitungen untereinander sowie mit den Regeneriermittelbehältern verbunden und separat per Geräteprogramm ansteuerbar, wobei das Regenerieren der Ausschbehälter entsprechend separat erfolgt und das aus dem Wasserleitungsnetz entnehmbare Rohwasser den Ionenaustauschbehältern über eine Rücksaugsicherung zugeführt wird, welche in Form einer freien Fließstrecke und eines freien Auslaufs ausgebildet ist (Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 9 iVm Sp 3 Z 52 bis 58). Schließlich wird das durch die Aufbereitungseinrichtung geführte Roh- und Regenerierwasser über eine weitere Rücksaugsicherung in den Spülbehälter geleitet (Sp 3 Z 59 bis 62).
Gegenüber dieser bekannten Geschirrspülmaschine unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass der Regeneriermittelbehälter im Bereich der Türscharnierung vorgesehen ist.
Diese Wahl der Lage des Regeneriermittelbehälters in der Tür übersteigt nicht die übliche Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, hier ein Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der programmgesteuerten Geschirrspülmaschinen, zur Optimierung einer bekannen Konstruktion. Der Fachmann wird aufgrund seiner Fachkenntnis die Lage des Regeneriermittelbehälters in der Tür so auswählen, dass die Schließkraft der Tür hinreichend niedrig ist, wobei er gleichzeitig beachtet, dass zwischen Regeneriermittelbehälter und Ionenaustauschbehälter ein Höhenunterschied vorhanden ist, um eine Schwerkraftförderung sicherzustellen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend vom Stand der Technik ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 bis 11 fallen als echte Unteransprüche mit dem Patentanspruch 1.
Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf
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