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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.10.2014 - 9 W (pat) 311/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 311/06 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 010 095
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
BPatG 152 08.05
Gründe
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 27. Februar 2004 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verdeck für ein Cabriolet-Fahrzeug"
erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 1. September 2005 erfolgt.
Gegen das Patent hat ursprünglich die P… GmbH + Co. KG in R… am 1. Dezember 2005 Einspruch erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund gemäß § 21 PatG geltend, wonach der Gegenstand des Patents gemäß §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei, und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Dokumente:
E1: EP 1 384 610 A1 E2: Dubbel: Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage (1995), Seiten 152 - 153 E3: Lueger: Lexikon der Technik, Taschenbuchausgabe (1972), Seiten 382 - 383.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2014, per Fax eingegangen am 12. August 2014, hat die Einsprechende nach erfolgter und durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs belegter Umfirmierung zu diesem Zeitpunkt, die P… GmbH + Co. KG in R…, den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 hatte die Patentinhaberin sinngemäß beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, und mit weiteren Schriftsätzen ihre Auffassung begründet.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Verdeck für ein Cabriolet-Fahrzeug, umfassend
ein seitlich angeordnetes Verdeckgestänge (3), das um eine Fahrzeugquerachse schwenkbar ist, wobei ein Außenflächen des Verdecks umfassendes Verdeckteil (2, 10) mit dem Verdeckgestänge (3) verbunden ist; und
ein formsteifes Abdeckelement (1), wobei das Abdeckelement (1) zum Zwecke der optischen Kaschierung zwischen einem Innenraumbereich des Fahrzeugs und dem Verdeckgestänge (3) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Abdeckelement (1) über ein Gelenk (5) mit dem Verdeckgestänge (3) oder mit einem der Verdeckteile (2, 10) verbunden ist.
Rückbezogen schließen sich hieran zumindest mittelbar die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 an. Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Dokumente berücksichtigt:
P1: DE 199 46 926 C1 P2: DE 40 31 270 C1 P3: DE 102 36 511 B3.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift DE 10 2004 010 095 B3, zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
2. Die Beteiligte des Verfahrens hat sich geändert.
Die Patentinhaberin war ursprünglich die E… GmbH in H…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung durch den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Patentinhaberin übergegangen auf die W… GmbH in S…, die danach in die W… GmbH in S… umfirmiert wurde.
3. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs nur noch die jetzige Patentinhaberin beteiligt.
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amt wegen fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg. 4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.
5. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Die Merkmale des Gegenstandes gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 bis 9 ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der erteilte Patentanspruch 1 entspricht dabei dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, der im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung durch das Merkmal, wonach das seitlich angeordnete Verdeckgestänge "um eine Fahrzeugquerachse schwenkbar ist", ergänzt wurde. Das zusätzliche Merkmal ist für den Fachmann dabei in den Figuren 6 bis 8 als wesentliche technische Information ausreichend offenbart. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 9.
6. Die weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass für die erteilte Fassung auch keine der übrigen Widerrufsgründe gemäß § 21 PatG vorliegen. Im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik konnte dabei im Besonderen nicht festgestellt werden, dass der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu im Sinne des § 3 PatG ist oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG beruht.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 5 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
Nach alledem war das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier
Ko