BVerwG
2. Februar 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2011 - 6 C 44/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 44/10 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 08.10.2010; OVG 8 A 2905/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25,46 EUR festgesetzt.
Gründe
Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel der Revision ist unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der am 13. Dezember 2010 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), sondern erst am 14. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.
Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), an der Einhaltung der Frist gehindert. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Nach der Rechtsprechung darf er allerdings die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen. Zu diesen Fristen gehören aber im Allgemeinen nicht die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176, vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 243). Dass hier etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass die Führung von Revisionsverfahren in seiner Kanzlei zu den häufig wiederkehrenden Vorgängen gehört. Unter diesen Umständen musste er die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist selbst überwachen.
Die Revision ist deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.