OLG Stuttgart
19. Juli 2006
>
BGH
5. Juli 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZR 160/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 160/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 5. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.865,59 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicherheit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfüllungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erfüllungswahl wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die Sicherungszession einbezogen (§ 91 InsO).
Unterschrift
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanz
LG Stuttgart; 03.02.2006; 8 O 436/05 / OLG Stuttgart; 19.07.2006; 9 U 41/06