Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2537/94 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Berlin Beschluß; 13.09.1994; 518 Qs 55/94
Vorinstanz
II. KG - Beschluß vom; 03.11.1994; - 1 AR 226/85 - 5 Ws 398/94
Leitsatz
Auch ein nicht vollzogener Haftbefehl darf nur aufrecht erhalten werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen. Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unverhältnismäßig, wenn aus heutiger Sicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; StGB § 235 Abs. 1 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
StV 1996, 156
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 1984 von der Staatsanwaltschaft Berlin zum Amtsgericht Tiergarten wegen Kindesentziehung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, seine damals achtjährige Tochter, für die seiner geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht zugesprochen worden war, nach einem Besuch nicht zur Mutter zurückgebracht zu haben. Vielmehr habe er am 25. März 1984 vom Flughafen Tegel aus seiner geschiedenen Ehefrau mitgeteilt, er sei im Begriff, zusammen mit der Tochter Berlin zu verlassen.
Nachdem der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt in W. polizeilich gemeldet war, Ladungen zur Hauptverhandlung am 22. August 1984 und am 26. September 1984 nicht Folge geleistet hatte, erging am 9. Oktober 1984 ein Haftbefehl, der sich, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch W. verlassen hatte und mit seiner Tochter nach P. übersiedelt war, auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) stützte. Der Beschwerdeführer wurde zur internationalen Fahndung ausgeschrieben, das Verfahren am 5. Dezember 1986 gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. Weitere Termine zur Hauptverhandlung wurden in der Folgezeit nicht anberaumt. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in P. spätestens 1987 den deutschen Behörden bekannt geworden war, wurde die Stellung eines Auslieferungsersuchens geprüft, jedoch unterlassen, da die Auslieferung mangels Gegenseitigkeit nicht für möglich gehalten wurde. Die Tochter wuchs beim Beschwerdeführer in P. auf. Sie ist inzwischen volljährig und studiert in H.
Am 7. August 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin im Wege der Beschwerde Aufhebung des Haftbefehls vom 9. Oktober 1984. Mit Beschluß vom 13. September 1994 wurde die Beschwerde als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer sei der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Dies folge unter anderem aus den diversen schriftlichen Erklärungen, die er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Zivilgerichten Berlins abgegeben habe. Daß er geltend mache, der Vorschlag zur Flucht sei von seiner Tochter ausgegangen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Haftbefehl sei auch zu Recht auf den Haftgrund der Flucht gestützt. Der Beschwerdeführer habe sich dem Strafverfahren dadurch entzogen, daß er sich zunächst verborgen gehalten, das heißt an einem unbekannten Ort gelebt habe. Er sei auch weiterhin flüchtig, da er sich nach Beginn der Tat ins Ausland abgesetzt habe, so daß er für die Strafverfolgungsbehörden unerreichbar gewesen sei. Daß er seit 1987 postalisch in P. habe angeschrieben werden können, ändere hieran nichts. Auch die Kenntnis vom Aufenthaltsort lasse das Vorliegen einer Flucht im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht entfallen. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer beabsichtige, in absehbarer Zeit in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Vielmehr liege der Schluß nahe, daß er sich dem Strafverfahren nicht stellen wolle. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei auch verhältnismäßig. Der Umstand, daß die Tochter nunmehr volljährig und damit das Dauerdelikt der Kindesentziehung beendet sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Inwieweit sich im Falle einer Verurteilung etwa strafmildernd auswirken werde, daß der Beschwerdeführer für seine Tochter während der Tat gut gesorgt habe, lasse sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht abschätzen. Die gesetzliche Strafdrohung des § 235 Abs. 1 StGB rechtfertige die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, insbesondere da die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht kommen dürfte. Eine Verjährung des Dauerdelikts der Kindesentziehung sei noch nicht eingetreten.
Mit Beschluß vom 3. November 1994 verwarf das Kammergericht die weitere Beschwerde. § 235 Abs. 1 StGB schütze die dort genannten Personen gegen die Beeinträchtigung des ihnen zustehenden Sorgerechts. Die Einwilligung des Kindes lasse die Strafbarkeit der Tat nicht entfallen. Die Ausgestaltung des § 235 StGB als Dauerdelikt mit der Folge, daß die Strafverfolgungsverjährung erst mit der Wiedereinräumung des Sorgerechts bzw. Volljährigkeit des Kindes zu laufen beginne, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch den Haftgrund der Fluchtgefahr habe das Landgericht zutreffend bejaht. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung über den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht freiwillig erscheine, müsse der Haftbefehl aufrechterhalten bleiben, auch wenn er schon über zehn Jahre bestehe.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art 103 Abs 1 GG. Außerdem hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.
2. Das Land Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannter Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zuständig, weil die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der bereits geklärten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. insbesondere BVerfGE 19, 342 [347 ff; BVerfGE 53, 152 [158 ff.]) offensichtlich begründet ist.
2. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 13. September 1994 und des Kammergerichts Berlin vom 3. November 1994 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat zwar nur eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gerügt. Doch kann seinem gesamten Vorbringen entnommen werden, daß er auch sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als verletzt ansieht (vgl. BVerfGE 79, 174 [201]).
a) Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgt, daß Ordnung und Vollzug der Untersuchungshaft von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden. Dies bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit einerseits wegen dringenden Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, daß der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird. Bei dieser Abwägung hat der Richter stets im Auge zu behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [269 f.]).
Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten auch für außer Vollzug gesetzte Haftbefehle (vgl. BVerfGE 53, 152 [159 f.]) und - selbstverständlich ebenso - für solche, die noch nicht vollzogen sind, wie dies bei dem Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer der Fall ist. Dieser ist bei einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in ein Land, das mit Deutschland einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, unverzüglicher Verhaftung und dem Entzug seiner Freiheit ausgesetzt. Auch in seinem Fall ist deshalb der Fortbestand des Haftbefehls im Lichte des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit immer neu zu überprüfen.
b) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen angesichts der Besonderheiten des Falles nicht.
Die Strafverfolgungsbehörden haben die Auslieferung des Beschwerdeführers - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreichen können und dann nichts weiter unternommen, um die Durchführung des Strafverfahrens auf anderem Wege zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage mußten die Strafgerichte prüfen, ob der Beschwerdeführer jetzt bereit ist, freiwillig nach Deutschland zu kommen und sich einem Strafverfahren zu stellen. Dazu genügt nicht die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht zu erkennen gegeben oder vorgetragen, daß er beabsichtige, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. Vielmehr hätten sich die Strafgerichte vergewissern müssen, daß der Beschwerdeführer auch jetzt nicht gewillt ist, sich einem Strafverfahren in Deutschland zu stellen. Anlaß zu einer Willensänderung des Beschwerdeführers könnte nämlich sein, daß seine Tochter inzwischen volljährig geworden und damit seine Befürchtung, seine Tochter könne im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland der Mutter überantwortet werden, entfallen ist. Weiterhin muß sich der Beschwerdeführer bei vernünftiger Überlegung sagen, daß eine Klärung der Frage, ob er sich nach § 235 StGB strafbar gemacht habe, letztlich nur bei Durchführung des Strafverfahrens zu erreichen ist. Falls er sich dem weiterhin entzöge, bliebe die Frage bis zum Eintritt der Verjährung unbeantwortet. In diesem Zusammenhang mag auch die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohende Strafe eine Rolle spielen. Damit haben sich die Strafgerichte zwar auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, aus heutiger Sicht könne eine Geldstrafe schwerlich in Betracht kommen. Diese Erwägung ist jedoch nicht erschöpfend. Die Strafgerichte hätten angesichts von ihnen in Betracht gezogener Strafmilderungsgründe sowie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch bedenken müssen, ob bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht eine Strafaussetzung zur Bewährung naheliegt. Wäre das zu bejahen, könnte es als nicht mehr erforderliche, unangemessene Maßnahme erscheinen, an dem Haftbefehl oder an seinem Vollzug auch für den Fall festzuhalten, daß der Beschwerdeführer bereit ist, sich jetzt einem Strafverfahren unter der Voraussetzung zu stellen, daß er nicht beim Betreten deutschen Staatsgebiets verhaftet wird, sondern bis zu einem Urteil in Freiheit bleibt.
c) Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts waren als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar aufzuheben; die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
IV.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlag einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.