BVerwG
29. Januar 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2013 - 6 B 1/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 1/13 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Wiesbaden; 17.10.2012; VG 5 K 621/12.WI / Hessischer VGH; 19.12.2012; VGH 10 A 2135/12.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom 19. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.