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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1996 - 4 A 42/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 42/95 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
FStrAbG § 1 Abs. 2;
FStrG § 17 Abs. 1;
VerkPBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1, 2 S. 2;
Leitsatz
»§ 73 Abs. 8 VwVfG erfaßt solche Änderungen eines ausgelegten Plans, die das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren.
Eine etwa 700 m lange Brücke im Zuge des Neubaus der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, die an jedem Abschnittsende an vorhandene Straßen angebunden ist, kann Gegenstand eines selbständig planfeststellungsfähigen Straßenabschnitts sein.
Der Eigentümer eines Grundstücks, das von einer Straßenplanfeststellung in Anspruch genommen wird, kann nicht die Aufhebung der Planfeststellung wegen einer geringeren Dimensionierung des Ausbaus (dreispurig) als im Fernstraßenausbaugesetz vorgesehen (vierspurig) verlangen, wenn der Minderausbau zu einer geringeren Grundstücksinanspruchnahme führt als ein Ausbau entsprechend dem Fernstraßenausbaugesetz.«
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Ortsdurchfahrt Meißen, Bundesstraße B 101, Planfeststellungsabschnitt 1.
Gegen den Planfeststellungsbeschluß hat der Antragsteller am 14. Dezember 1995 Klage erhoben und beantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben.
Ebenfalls am 14. Dezember 1995 stellte er den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß anzuordnen.
Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluß für rechtswidrig, weil nach dem Erörterungstermin zahlreiche Planänderungen vorgenommen worden seien, zu denen er nicht gehört worden sei. Es komme nicht darauf an, ob er durch die Änderungen stärker als bisher berührt werde; denn wegen der Vielzahl der Änderungen handle es sich insgesamt um einen neuen Plan. Die Bildung eines Abschnitts von nur 710 m Länge sei willkürlich, da die links und rechts anschließenden Teilabschnitte bereits jetzt präjudiziert würden, obwohl deren Verwirklichung noch nicht hinreichend sicher sei.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Klage und des Antrags.
II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Dresden vom 13. November 1995 erhobenen Klage anzuordnen, ist zulässig (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 VerkPBG; § 80 Abs. 5 VwGO). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterstellt der Senat, daß der Antragsteller die Klage gegen den tatsächlich passivlegitimierten Beklagten (Freistaat Sachsen) erheben wollte und daß es sich insoweit bei der Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Beklagten um eine bloße Falschbezeichnung durch den Kläger handelt, die er im Hauptsacheverfahren noch richtigstellen wird.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 S. 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Vorhabenträger die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu nehmen, daß der Antragsteller von seinem Klagerecht Gebrauch macht.
Für die Entscheidung sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Der Klagevortrag ergibt keinen Verfahrensfehler hinsichtlich der Planänderungen.
Aufgrund der Planunterlagen ist davon auszugehen, daß die mehrfachen Planänderungen nach Auslegung des Plans weder einzeln noch in ihrer Gesamtwirkung zu einem insgesamt neuen Vorhaben geführt haben, für das dann eventuell das Anhörungsverfahren insgesamt erneut hätte durchgeführt werden müssen. Eine bloße Planänderung im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG liegt vor, wenn durch die Änderung das Gesamtkonzept des Vorhabens berührt bzw. wenn trotz der Änderungen die "Identität" des Vorhabens gewahrt wird (vgl. etwa Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 [98] zu einer Abfalldeponie; Beschluß vom 12. Juni 1989 - BVerwG 4 B 101.89 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 3). So wurde etwa im zuletzt genannten Beschluß die nachträgliche Anlegung eines Rad- und Gehwegs bei gleichzeitiger Verringerung des Fahrbahnquerschnitts als "marginale Planänderung" behandelt, über die im vereinfachten Verfahren entschieden werden kann. Für die hier vorgenommenen Änderungen gilt nichts anderes. Durch die nachträgliche Ergänzung der Planunterlagen um ein hydrologisches und ein hydrogeologisches Gutachten, ein Schadstoffgutachten und eine Verkehrsuntersuchung wurde das Vorhaben als solches nicht berührt, sondern nur die Ermittlungsbasis verbreitert. Auch durch die Reduzierung der Höhe der Hafenstraße von bisher 1, 20 m auf 0, 86 m, die Erhöhung der Anzahl der abzureißenden Gebäude sowie die Änderungen vom 17. Oktober 1995, die wiederum zu einer Reduzierung des erforderlichen Grunderwerbs führten, blieb die Identität des Vorhabens und dessen Gesamtkonzept - im wesentlichen: Brücke über die Elbe - unberührt. Der Kläger behauptet selbst nicht, durch diese Änderungen erstmalig oder stärker als bisher in seinen Belangen berührt worden zu sein. Es war daher gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG nicht geboten, den Kläger zu diesen Änderungen anzuhören.
Dem Vorbringen des Klägers kann auch kein Fehler im Rahmen der Abschnittsbildung entnommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf der Streckenabschnitt der eigenen Rechtfertigung, die allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen ist. Daher muß der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsbedeutung besitzen. Dieses Erfordernis ist hier erfüllt, da die Brücke einerseits an die Bundesstraße B 6 angeschlossen wird und andererseits eine Anbindung an die jetzige Bundesstraße B 101 besteht.
Zum andern muß die Bildung des konkreten Teilabschnitts ihrerseits das Ergebnis sachgerechter Abwägung sein. Die planerische Gestaltungsfreiheit vermag nämlich - so die Rechtsprechung des Senats - nicht zu rechtfertigen, daß die Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden. Denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, daß trotz gewisser planerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als noch ausgewogen betrachtet werden kann (vgl. etwa Beschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - NVwZ 1992, 1093 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55). Die Bildung eines eigenen Abschnitts für die Elbbrücke begründet der Planfeststellungsbeschluß insbesondere damit, daß die baufällige alte Brücke entlastet und daher die neue Elbbrücke zügig fertiggestellt werden müsse. Diese Erwägung ergänzt der Beklagte in der Klageerwiderung mit dem Hinweis, daß aus Gründen der Praktikabilität des Planungsablaufs, der Finanzierung und der Abschichtung der spezifischen Teilprobleme des Brückenbauwerks von dem im Folgeabschnitt vorgesehenen Tunnelbauwerk die Abschnittsbildung sinnvoll erscheine. Diese Erwägungen lassen sachfremde Gesichtspunkte nicht erkennen. Es trifft insbesondere nicht zu, daß - wie der Kläger meint - durch diese Abschnittsbildung der Rechtsschutz der Betroffenen willkürlich eingeschränkt werde. Soweit durch die jetzige Abschnittsbildung der Trassenverlauf in den Folgeabschnitten präjudiziert wird, haben die durch den Folgeabschnitt Betroffenen die Möglichkeit, Rechtsschutz bereits gegen den jetzt planfestgestellten Abschnitt in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwGE 62, 342 [354] und ständige Rechtsprechung).
Der Kläger kann sein Aufhebungsbegehren schließlich auch nicht darauf stützen, daß der Planfeststellungsbeschluß einen dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße vorsehe, während die Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz einen vierstreifigen Ausbau für erforderlich halte. Der Beklagte hat zum einen in nachvollziehbarer Weise dargelegt, daß die jetzige Dimensionierung auch einen vierstreifigen Betrieb zulasse. Zum anderen deckt die durch das Fernstraßenausbaugesetz vermittelte Planrechtfertigung für einen vierstreifigen Ausbau "erst recht" die Planrechtfertigung für einen dreistreifigen Ausbau ab. Zum dritten - und unabhängig davon - ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch eine geringere Dimensionierung in eigenen Rechten betroffen sein kann. Selbst wenn hinsichtlich der Dimensionierung von einem objektiven Planungsmangel auszugehen wäre, könnte sich der Kläger - trotz der Eigentumsbetroffenheit - nicht hierauf berufen, da auch die Beachtung des vom Kläger angeführten Belangs nicht zu einer Verringerung seiner Inanspruchnahme führen würde (vgl. hierzu Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.78 - BVerwGE 67, 74 = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31 = NJW 1983, 2459).
Zum gesamten klägerischen Vorbringen weist der Senat schließlich auf folgendes hin:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256; Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 - DokBer A 1995, 357). Ein solcher Kausalzusammenhang wird vom Kläger nicht näher dargelegt und erscheint auch sonst nicht naheliegend, wenn man sich das Planungsziel und den bisherigen Planungsprozeß einschließlich der umfangreichen Erörterungen und Begutachtungen vor Augen hält.
Der vom Kläger gerügte materielle Mangel in der Abschnittsbildung betrifft letztlich die Abwägung; er wäre deshalb nach § 17 Abs. 6 c S. 1 FStrG nur erheblich, wenn er zum einen offensichtlich und zum anderen auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. "Von Einfluß gewesen" ist ein Mangel nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Auch in dieser Hinsicht können dem Klagevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.