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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.01.2001 - 32 W (pat) 248/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 248/00 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 248/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 397 34 648
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 16. März 1998 für
Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten); Tonträger
eingetragene farbige Wort/Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. Juli 1982 für
Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche eingetragenen Wortmarke 1 035 778
Sweety.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß auch bei teilweise identischen Waren Verwechslungen auszuschließen seien, da sich die Marken visuell überhaupt nicht und klanglich nur geringfügig ähnlich seien. "Sp" am Wortanfang des angegriffenen Zeichens sei klangstark, wogegen "Sw" am Wortanfang der Widerspruchsmarke weich sei. Auch die zweiten Konsonanten der Marken könnten gut unterschieden werden, da das "d" der angegriffenen Marke weich und das "t" der Widerspruchsmarke hart ausgesprochen würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen Verkehrskreise überbewertet werde und die Unterschiede der Marken keine Beachtung finden würden.
Sie beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 1035 778 das angegriffene Zeichen hinsichtlich der Waren "Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten)" zu löschen.
Die Markeninhaber haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs (teilweise) zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).
Es stehen sich die "Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten)" der angegriffenen Marke und die "Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche" der Widerspruchsmarke, also identische Waren gegenüber. Diese Waren werden von breitesten Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen, zum Teil ohne besondere Aufmerksamkeit auf Kennzeichnungen erworben.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Bei dieser Sachlage ist ein deutlicher Markenabstand erforderlich, den das angegriffene Zeichen einhält. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, daß sich die Marken in optischer Hinsicht - schon wegen des Bildbestandteils des angegriffenen Zeichens - nicht ähnlich sind und in klanglicher Hinsicht die von der Markenstelle dargestellten Unterschiede zur Unterscheidung ausreichen, zumal die Wortstämme der Marken "speed" und "sweet" in ihrer Bedeutung "Geschwindigkeit" und "süß" als sehr häufig - auch in der Werbung verwendete Wörter des englischen Grundwortschatzes - auch den inländischen Verbrauchern mehrheitlich geläufig sind und damit zur Unterscheidung zusätzlich beitragen.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk
prö/Fa Abb. 1