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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.12.2009 - 29 W (pat) 35/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 35/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 304 42 741
BPatG 152 08.05 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2008 und vom 4. August 2009 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 304 42 741 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 303 13 332 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 19. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 42 741 mit der Widerspruchsmarke 303 13 332 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 4. August 2009 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind, soweit die Löschung angeordnet worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46)
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Grabrucker Dr. Kortbein Kopacek
Hu