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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.03.2012 - 35 W (pat) 13/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 13/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 …
betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2006 - 5 W (pat) 419/05 - von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf
2.609,60 EUR
- in Worten: zweitausendsechshundertneun 60/100 Euro -
festgesetzt.
Der zu erstattende Betrag ist vom 11. September 2007 ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.
Gründe
I.
Die Löschungsantrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung "…", das am 14. August 2003 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden war. Am 20. August 2003 hatte die Antragsgegnerin einen Satz neuer Schutzansprüche zur Registerakte gereicht und sinngemäß erklärt, dass sie Rechte aus dem Streitgebrauchsmuster gegenüber jedermann nur noch nach Maßgabe dieser neuen Schutzansprüche geltend machen würde. Später hat die Antragsgegnerin die nachgereichten Schutzansprüche durch einen am 26. August 2003 zur Registerakte nachgereichen Satz weiterer neuer Schutzansprüche ersetzt und hierzu vorgetragen, dass der am 20. August 2003 eingereichte Satz Schutzansprüche unbemerkt fehlerhaft gewesen sei und keine Wirkungen entfalten solle.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 31. Oktober 2003 in vollem Umfang angegriffen. Hierauf hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 9. Dezember 2004, der in der mit Gründen zugestellten Fassung das Datum "17. Februar 2005" trägt, das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche einer dritten, von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 überreichten, hilfsweise verteidigten Anspruchsfassung hinausging, und der Antragsgegnerin 4/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht mit einem am 4. Juli 2006 verkündeten Beschluss - Az. 5 W (pat) 419/05 - die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung II aufgehoben, das Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang gelöscht und der Antragsgegnerin sowohl für das patentamtliche Löschungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren in vollem Umfang die Kosten auferlegt. Dieser Beschluss ist - nach erfolgloser Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zum Bundesgerichtshof - am 11. September 2007 rechtskräftig geworden. Zwischenzeitlich hatte das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2007 den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 125.000,-- EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hatte bereits mit einer am 29. April 2005 beim DPMA eingegangenen Eingabe eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage des RVG sowie der PatAnwGebO (zuzüglich eines entsprechenden Teuerungszuschlags) begehrt und hierbei unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000,-- EUR die Erstattung jeweils einer Verfahrensgebühr für einen Patent- und einen Rechtsanwalt nebst jeweils eines pauschalen Abwesenheitsgeldes und einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beantragt. Der insgesamt auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 3.321,42 EUR gerichtete Kostenfestsetzungsantrag umfasste ferner den Antrag auf Erstattung der amtlichen Löschungsantragsgebühr und den Antrag auf Erstattung von Fotokopierkosten sowie einen Antrag auf Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit einer weiteren, am 3. Dezember 2007 beim DPMA eingegangenen Eingabe hat die Antragstellerin sodann auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) einen geänderten Kostenfestsetzungsantrag eingereicht und nunmehr unter Zugrundelegung wiederum eines Gegenstandswertes von 125.000,-- EUR die Erstattung jeweils einer Prozess- und einer Verhandlungsgebühr (jeweils 0,8-facher Satz) gesondert für einen Patent- und einen Rechtsanwalt nebst jeweils einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beantragt. Der nunmehr auf Erstattung eines Gesamtbetrages in Höhe von 4.679,10 EUR gerichtete Kostenfestsetzungsantrag umfasste ferner wieder einen Antrag auf Erstattung von Fotokopierkosten (Dokumentenpauschale) sowie den Antrag auf Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab Eingang des ursprünglichen, am 29. April 2005 gestellten Kostenfestsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nicht mehr aufgeführt in der neuen Kostenaufstellung war dagegen u. a. die amtliche Löschungsantragsgebühr.
Die Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss vom 26. Januar 2009 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000,-- EUR die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.301,90 EUR festgesetzt. Sie hat hierbei lediglich die Kosten für einen Patentanwalt als erstattungsfähig angesehen und bei der Prozess- und Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO - obwohl an einer Stelle als 0,8-fachen Gebührensatz bezeichnet - tatsächlich jeweils nur einen 0,75-fachen Gebührensatz (2 x 1.073,25 EUR) zugesprochen. Zusammen mit der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,-- EUR und einer (so nicht beantragten) Verzinsung der vorstehenden Patentanwaltskosten in Höhe von lediglich 5 % ab dem 11. September 2007 (135,40 EUR) errechnete sich der in Höhe von 2.301,90 EUR festgesetzte Betrag. In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, die Notwendigkeit einer Doppelvertretung unter Einbindung eines Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen. Beim Gebührensatz sei ebenfalls mangels anderer Anhaltspunkte vom Mittelwert, nämlich einem 0,75-fachen Satz auszugehen. Ferner sei bei der geltend gemachten Dokumentenpauschale nicht erkennbar, dass diese nicht bereits in anderer Form - insbesondere durch die Post- und Telekommunikationspauschale - abgegolten sei.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin insbesondere die Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt weiter. Diese Kosten seien vorliegend erstattungsfähig, da im Löschungsverfahren schwierige Rechtsfragen von erheblicher Relevanz zu prüfen gewesen seien, die unter Berücksichtigung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert hätten. Bei den mehrmals neu eingereichen Schutzansprüchen sei jeweils die Frage einer unzulässigen Erweiterung zu prüfen gewesen; der Sachverhalt habe zudem einer detaillierten Erörterung der Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts bedurft. Angesichts dieser Schwierigkeiten sei die jeweils begehrte 0,8-fache Gebühr für das Löschungsverfahren in jedem Falle angemessen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 26. Januar 2009
1. zu ihren Gunsten zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts gemäß Kostenaufstellung vom 3. Dezember 2007 festzusetzen,
2. bei den festzusetzenden Kosten eines Patent- und eines Rechtsanwalts jeweils eine Geschäfts- und eine Verhandlungsgebühr jeweils in Höhe einer 8/10-Gebühr zu Grunde zu legen,
3. die für den Löschungsantrag in Höhe von 300,-- EUR entrichtete Gebühr zusätzlich als zu erstattende Kosten festzusetzen und
4. eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 11. September 2007 auszusprechen. Der Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, eine Erstattung von Kosten für einen Patent- und einen Rechtsanwalt (Doppelvertretungskosten) komme nicht in Betracht, da das patentamtliche Löschungsverfahren bei näherer Betrachtung keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten geboten habe. Die Fragen im Zusammenhang mit einer bürgerlich-rechtlichen Anfechtungserklärung sowie die Beurteilung von neuen Schutzansprüchen gehörten zum Standardgeschäft eines Patentanwalts. Hinsichtlich des Gebührensatzes, der bei der Prozess- und der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen sei, müsse von einer durchschnittlichen Sache ausgegangen werden, was zur Annahme eines Mittelwertes führe. Der im angefochtenen Beschluss zugesprochene 0,75-fache Gebührensatz sei deshalb angemessen.
Wegen der weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, nämlich insoweit, als die Antragstellerin die Berücksichtigung eines höheren Gebührensatzes bei der Vergütung des von ihr beauftragten Patentanwalts und die Erstattung der amtlichen Löschungsantragsgebühr begehrt. Auch hinsichtlich der zugesprochenen Verzinsung ist der angefochtene Beschluss fehlerhaft und aufhebbar. Im Übrigen ist die Beschwerde aber als unbegründet zurückzuweisen. A.
1. Für die Erstattung von Kosten eines zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalts besteht vorliegend kein Raum.
Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 91 ff. ZPO. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die zur Kostentragung verpflichtete Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu diesen Kosten gehören nach der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts- bzw. Patentanwalts der obsiegenden Partei. Für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines zusätzlich mitwirkenden Rechts- oder Patentanwalts kommt es dagegen darauf an, ob diese Kosten gemessen an einem objektiven Maßstab zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig waren. Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung - also bei objektiver Betrachtung ex ante - als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BPatG GRUR 2010, 555 - "Mitwirkender Rechtsanwalt"). Eine Einschränkung besteht aber insoweit, als die Partei gehalten ist, die Kosten des Verfahrens niedrig zu halten und beispielsweise auch unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auswählen muss (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hierbei davon auszugehen, dass im (Löschungs-) Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht - selbst im Falle eines parallelen Verletzungsverfahrens - eine Doppelvertretung im Regelfall nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Für das vorgelagerte patentamtliche Löschungsverfahren kann nichts anderes gelten. Die Anerkennung der Doppelvertretungskosten kommt auch hier ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies die "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" des Falles rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1965, 621 ff. und die grundlegende Entscheidung des 35. Senats: BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument"). Der Kostengläubiger muss darum, wenn er Kosten für einen weiteren Anwalt geltend macht, gesondert darlegen, warum im Einzelfall aufgrund welcher konkreten Umstände eine Doppelvertretung erforderlich war. Dies dient dem Schutz des Kostenschuldners davor, entgegen der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 ZPO getroffenen grundsätzlichen Entscheidung hinaus, nämlich dass grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts abgerechnet werden können sollen, mit weiteren erheblichen Kosten belastet zu werden (vgl. zu allem detailliert: BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument"). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände reichen dagegen nicht aus, um eine Sachdienlichkeit ihrer Doppelvertretung bejahen zu können; auch im Übrigen sind keine "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" erkennbar geworden, die dies rechtfertigen könnten.
Keine im genannten Sinne "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" folgten aus dem Umstand, dass hier mehrfach die Einreichung neuer Schutzansprüche erfolgt war. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen blieben im üblichen Rahmen. Auch die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung gehört zweifelsohne in den originären Kompetenzbereich des speziell auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildeten Patentanwalts. Zwar erscheint das vorliegende Verfahren insoweit etwas aufwendiger, als auch die prozessuale Wirksamkeit einer bürgerlich-rechtlichen Anfechtungserklärung zu erörtern war. Aber auch dieser Umstand stellt mit Blick auf die Fähigkeiten eines Patentanwalts keine "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" dar. Der Patentanwalt, der beim Bundespatentgericht als alleiniger Bevollmächtigter auftreten kann, verfügt ebenso wie der Rechtsanwalt über umfassende Kenntnisse hinsichtlich der Abgabe, der Auslegung und der Anfechtung von Willenserklärungen. Diese Kenntnisse gehören zu den Grundlagen, die jeder Anwalt, der eine Partei vor Gericht vertreten soll, beherrscht. Die Ausbildung des Patentanwalts ist auf die Bearbeitung solcher
Rechtsfragen ausgerichtet. Seine Ausbildung umfasst neben der Vermittlung umfassender Kenntnisse im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (vgl. § 7 Abs. 3 PAO, § 19 b Pat- AnwAPO).
2. Die Antragstellerin dringt dagegen insoweit mit ihrer Beschwerde durch, als sie für die Tätigkeit ihres Patentanwalts auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 125.000,-- EUR zwei Gebühren jeweils in Höhe einer 0,8-fachen Gebührensatzes (8/10-Gebühr) begehrt.
2.1. Die Vergütung für das patentamtliche Löschungsverfahren bemisst sich im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG nach den insoweit weiter anwendbaren Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Wie sich aus dem Löschungsantrag vom 31. Oktober 2003 ergibt, war der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit noch vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden. Unstreitig ist hierbei auch, dass sich die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA stattfindet, nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften richtet (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.). Die Antragstellerin hat somit richtig gehandelt, indem sie bei ihrer Kostenaufstellung vom 3. Dezember 2007 auf die Regelungen der BRAGO umgestellt hat.
2.2. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Einschlägig für die Gebühren eines Patentanwalts sind daher nicht die Regelungen 3. bis 11. Abschnitts der BRAGO, also insbesondere nicht § 31 BRAGO. Das Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trägt zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein"), gebührenrechtlich ist es aber als ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen, weshalb § 118 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO anwendbar ist (vgl.
BPatGE 49, 29, 32). Danach kann die Antragstellerin für ihren Patentanwalt die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beanspruchen. Diese Gebühren bewegen sich nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zwischen einer 5/10- und einer 10/10-Gebühr und sie sind damit Rahmengebühren im Sinne von § 12 BRAGO. Nach dieser Vorschrift wird ihre Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen bestimmt, wobei in dieses Ermessen insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie ihr Umfang und ihre Schwierigkeit einfließen. Auszugehen ist vom Mittelwert (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151), also von einer 7,5/10-Gebühr. Dieser Regelsatz kann aber - wie hier - überschritten werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war.
Der Antragstellerin kann darin gefolgt werden, dass das Löschungsverfahren hinsichtlich der zu erörternden Sach- und Rechtsfragen umfangreicher als ein übliches Verfahren war. Bereits die mehrfache Änderung der Schutzansprüche hat mutmaßlich zur Notwendigkeit von Nachrecherchen und offensichtlich zu einem umfangreicheren Schriftwechsel geführt. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen zur Frage der Anerkennung der Doppelvertretungskosten verwiesen werden; auch wenn in diesem Zusammenhang das Vorliegen "besonderer rechtlicher Schwierigkeiten", nicht bejaht werden kann, so ist doch die Erstattung jeweils einer 8/10-Gebühr wegen einer gewissen überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Löschungsverfahrens gerechtfertigt.
2.3. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist § 8 BRAGO zu beachten, wonach sich diese nach dem Gegenstandswert des Löschungsverfahrens richtet. Die Annahme eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000,-- EUR durch die Gebrauchsmusterabteilung, die sich zudem mit der Auffassung der Parteien deckt, entspricht billigem Ermessen und ist daher nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert des patentamtlichen Löschungsverfahrens ist in gleicher Weise zu beurteilen wie der des Löschungsbeschwerdeverfahrens. Diesen Gegenstandswert hat der erkennende Senat bereits mit Entscheidung vom 1. Juni 2007 - Az. 5 W (pat) 419/05 - auf 125.000,-- EUR festgesetzt. Auf die vom Senat hierzu gegebene Begründung kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3. Zu den erstattungsfähigen Kosten, die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beansprucht werden können, zählen auch die bereits zugesprochene und daher an sich nicht mehr im Streit stehende Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 26 BRAGO und die von der Antragstellerin in Höhe von 300,-- EUR gezahlte, amtliche Löschungsantragsgebühr (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 148). Die Löschungsantragsgebühr war zwar in der am 3. Dezember 2007 von der Antragstellerin eingereichten Kostenaufstellung nicht mehr aufgeführt gewesen; jedoch handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen der Antragstellerin, das durch eine ergänzende Auslegung anhand der früheren Kostenaufstellung vom 29. April 2005 als behoben angesehen werden kann.
4. Antragsgemäß war zudem die Verzinsung des zu erstattenden Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 11. September 2007 auszusprechen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG und § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Verzinsung war von der Antragstellerin - was die Gebrauchmusterabteilung offenbar übersehen hat - nie anders beantragt worden.
B.
Auf die Beschwerde Antragstellerin sind somit - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - folgende Kosten als erstattungsfähig auszusprechen:
a.) 8/10-Geschäftsgebühr entsprechend § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO (Wert: 125.000,00 EUR) 1.144,80 EUR
b.) 8/10-Besprechungsgebühr entsprechend § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO (Wert: 125.000,00 EUR) 1.144,80 EUR
c.) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Pauschale entsprechend § 26 BRAGO 20,00 EUR
d.) Gebühr für das Löschungsverfahren 300,00 EUR
Summe: 2.609,60 EUR
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, die auch auf Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit Löschungsverfahren anzuwenden sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129), i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Beschwerde der Antragstellerin überwiegend erfolglos geblieben ist und ihr teilweises Obsiegen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erheblich ist, sind ihr billigerweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 und der Antragsgegnerin zu 1/4 aufzuerlegen.
Baumgärtner Bayer Eisenrauch
Cl