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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.03.2005 - 30 W (pat) 126/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 126/03 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 126/03 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die angegriffene Marke 399 16 907 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke.
Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10 000 EUR angemessen (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuweichen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnittsfall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Bewertung im Verletzungsprozeß vor den Zivilgerichten erfolgt nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere weil es dort auch auf den Wert der Widerspruchsmarke ankommt.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb
Hu