BGH
28. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - 2 ARs 301/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 301/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg
zuständig.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).
Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl
Vorinstanz
Az.: 723 Js 29606/01 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 1 Ds 16/02 - 723 Js 29606/01 Amtsgericht Neustrelitz Az.: 4204 Js 755/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 116 - 46/05 Amtsgericht Hamburg Az.: OAR 77/06 Generalstaatsanwaltschaft Rostock