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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.02.2019 - 20 W (pat) 7/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 7/17 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 7/17 Verkündet am 18. Februar 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2006 040 213
ECLI:DE:BPatG:2019:180219B20Wpat7.17.0 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2016 wird aufgehoben.
2. Das Patent 10 2006 040 213 wird auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, dem BPatG als neuer Hilfsantrag 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen das am 22. Oktober 2013 von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 W des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 13. Februar 2014 veröffentlichte Patent 10 2006 040 213 mit der Bezeichnung
"Halteklammer für einen Regensensor"
hat die Einsprechende am 13. November 2014 Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentabteilung 52 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 15. November 2016 verkündetem Beschluss - auf Basis der zu dieser Zeit gültigen Antragslage von einem Haupt- und einem Hilfsantrag - widerrufen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag unter Berücksichtigung der Druckschriften DE 10 2004 032 749 B3 (D5) und DE 102 56 835 A1 (E1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Rahmen des Prüfungs- und des Einspruchsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D1 DE 103 26 855 A1 D2 DE 198 04 165 A1 D3 DE 103 09 758 A1 D4 DE 101 56 241 A1 D5 DE 10 2004 032 749 B3 D6 EP 1 202 885 B1 E1 DE 102 56 835 A1 E2 US 2003 / 0 126 918 A1 E3 DE 103 14 018 A1 E4 DE 103 26 853 A1 E5 DE 103 28 468 A1 E6 WO 2004 / 106 093 A1.
Gegen den o. g. Beschluss vom 15. November 2016 richtet sich die am 4. Januar 2017 beim DPMA per Fax eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2016 aufzuheben und das Patent 10 2006 040 213 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt er,
das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 5, dem BPatG als neuer Hilfsantrag 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 5, dem BPatG als Hilfsantrag 2 überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
Der erteilte Patentanspruch 13 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 bzw. 14 bis 17 sowie der im Rahmen der nunmehr geltenden Hilfsanträge 1 und 2 verteidigten Anspruchssätze wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2006 040 213 in der gemäß Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist. 1. Das Streitpatent betrifft laut Absatz [0001] eine Halteklammer, mit der ein Sensor, insbesondere ein Regensensor, an einem Halterahmen montiert werden kann. Die Erfindung betrifft auch eine Baugruppe bestehend aus einem Halterahmen, der an einer Scheibe eines Kraftfahrzeugs angebracht werden kann, einem Sensor, insbesondere einem Regensensor, und einer HaIteklammer, mittels welcher der Sensor am Halterahmen angebracht werden kann.
Aus der EP 1 202 885 sei ein Regensensor bekannt, der mittels zweier Federbügel an einem Halterahmen angebracht werden könne. Diese Art der Anbringung des Sensors erfordere ein aufwendig gestaltetes Sensorgehäuse, damit die Federbügel angesetzt werden könnten, und aufwendig hergestellte Federbügel, die mit gekrümmten und daher nicht leicht herzustellenden Abschnitten versehen seien. Außerdem sei die Endmontage schwierig, da die beiden Federbügel verrastet werden müssten, während der Sensor im Halterahmen gehalten werden müsse. Eine weitere Halteklammer für einen Regensensor sei in der DE 103 26 855 A1 gezeigt. Diese Halteklammer sei einstückig ausgebildet (Streitpatent, Abs. [0002] und [0003]).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Streitpatentschrift, eine Halteklammer sowie eine Baugruppe mit Sensor und Halteklammer zu schaffen, die sich durch geringe Herstellungskosten sowie eine zuverlässige Montage auszeichneten (Streitpatent, Abs. [0004]).
2. Der mit Hauptantrag wie erteilt verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zur ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 fett hervorgehoben):
M1.1 Halteklammer (16) für einen Sensor (10), M1.2 mit einer Platte (22), die den Sensor abdecken kann, M1.3.1 mindestens einem Haltearm (26) M1.3.2 und mindestens einem Rastarm (28), M1.3.3 die so ausgebildet sind, dass sie an einem Halterahmen (12) für den Sensor angreifen können, M1.4 wobei die Halteklammer (16) einstückig ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.5 in der Platte (22) mindestens eine Federlasche (38) vorgesehen ist, M1.5.1 die aus der Ebene der Platte in Richtung zum Sensor hin herausgebogen ist.
Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 13 bzw. zum gleichlautenden ursprünglich eingereichten Patentanspruch 14 fett und durchgestrichen hervorgehoben):
M13.1 Baugruppe M13.2 bestehend aus einem Halterahmen (12), M13.2.1 der auf einer Scheibe eines Kraftfahrzeugs angebracht werden kann, M13.3 einem Sensor (10), der insbesondere ein Regensensor sein kann, M13.4 und einer Halteklammer (16) nach einem der vorhergehenden Ansprüche. für den Sensor (10) M13.5 mit einer Platte (22), die den Sensor abdecken kann, M13.5.1 mindestens einem Haltearm (26) M13.5.2 und mindestens einem Rastarm (28), M13.5.3 die an dem Halterahmen (12) für den Sensor angreifen, M13.6 wobei die Halteklammer (16) einstückig ausgebildet ist und M13.7 wobei in der Platte (22) mindestens eine Federlasche (38) vorgesehen ist, M13.7.1 die aus der Ebene der Platte in Richtung zum Sensor hin herausgebogen ist, M13.8 wobei die Halteklammer (16) ein Blechbiegeteil ist M13.9 und die Federlasche (38) durch zwei parallele Einschnitte (36) in der Platte (22) der Halteklammer (16) definiert ist, M13.9.1 wobei die Federlasche zwei mit der Platte (22) verbundene Enden aufweist.
3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach - in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Verfahrensbeteiligter - an einen Konstrukteur, der sich mit mechanischen Fragestellungen in der Messtechnik beschäftigt.
4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der geltenden Ansprüche ohne Weiteres und entnimmt der Formulierung des Merkmals M1.2 des erteilten Patentanspruchs 1 (wie dem Merkmal M13.5 des Hilfsantrags) unter Heranziehung von Absatz [0005] des Streitpatents, dass die dort genannte "Platte (22), die den Sensor abdecken kann" (Unterstreichung hinzugefügt), so ausgebildet ist, dass sie an der Aufgabe der Halteklammer, den Sensor großflächig auf der dem Halterahmen abgewandten Seite zu umgreifen, teilnehmen kann.
Dem Merkmal M1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 (wie dem Merkmal M13.7 des Hilfsantrags) entnimmt der Fachmann, dass die Federlasche innerhalb der Fläche der Platte (22) angeordnet ist und nicht beispielsweise randständig zu dieser Platte.
5. Zur erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent (Hauptantrag)
5.1 Die mit Hauptantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zweifellos zulässig, da die damit verbundenen Änderungen auf die ursprünglich beim DPMA eingereichten Patentansprüche 1 und 3 zurückgehen. 5.2 Der erteilte Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
5.2.1 Aus der Druckschrift DE 10 2004 032 749 B3 (D5), die eine Halteklammer für einen Sensor beschreibt, sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt:
M1.1 Halteklammer für einen Sensor, z. B. Fig. 1, 2+5 Das "Deckteil 2" bildet eine Klammer für den "Regensensor 3" mit seinem "Kopfabschnitt 4" und seinem "Halsabschnitt 5") i. V. m. Zusammenfassung ("Vorrichtung zum Befestigen eines Regensensors (3) an einem Träger") M1.2 mit einer Platte, die den Sensor abdecken kann, Fig. 1, 4+5 i. V. m. Abs. [0018], insb. "Das Deckteil 2 ist mit einer Deckplatte 11 ausgebildet, an deren einem Ende eine Andruckfederzunge 12 angeformt ist, die bei bestimmungsgemäßer Anordnung des Regensensors 3 auf dem Kopfabschnitt 4 aufliegt ..." Die Deckplatte ist somit derart ausgestaltet, dass sie an der Aufgabe, den Sensor großflächig auf der dem Halterahmen abgewandten Seite zu umgreifen, teilnehmen kann. Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das in der Druckschrift D5 mit dem BZ 5 gekennzeichnete Bauteil (vgl. dort z. B. Fig. 1) sei gar kein Bestandteil des Regensensors, so steht dem der klare Wortlaut der Druckschrift D5 entgegen (vgl. nur deren Abschnitt [0016]).
M1.3.1 mindestens einem Haltearm Fig. 1 und 5 (die Haltearme werden gebildet aus den "Längsabschnitten 13, 14" mit "Umgreifzungen 15, 16") i. V. m. Abs. [0018], insb. "Weiterhin verfügt das Deckteil 2 über ... in Richtung des Bodenteils 1 abgewinkelten Randbereichen ausgebildete Längsabschnitte 13, 14, an deren freien Enden rechtwinklig zu der Deckplatte 11 aufgestellte Umgreifzungen 15, 16 ausgebildet sind, die in zusammengefügter Anordnung ... die Seitenstege 6, 7 des Bodenteils 1 übergreifen."
M1.3.2 und mindestens einem Rastarm, Fig. 1 bis 5 i. V. m. Abs. [0024], insb. "Dabei sind die Ausstellzungen 44, 45 so dimensioniert und positioniert, dass sie in zusammengefügter Anordnung des Bodenteils 1 und des Deckteils 2 in eine in einen Seitensteg 6, 7 des Bodenteils 1 eingebrachte Zungenausnehmung 36, 37 eingreifen und an der zugehörigen Anschlagszunge 38, 39 anliegen.", d. h. es ist z. B. eine Verrastung der "Ausstellzunge 45" des "Deckteils 2" mit der "Anschlagzunge 39" des "Bodenteils 1" realisiert, damit bilden die mit den BZ 43 und 45 bzw. 42 und 44 bezeichneten Bauteile jeweils einen Rastarm aus.
M1.3.3 die so ausgebildet sind, dass sie an einem Halterahmen (in der Druckschrift D5 eben dem Bodenteil 1) für den Sensor angreifen können, ebenda
M1.4 wobei die Halteklammer einstückig ausgebildet ist, Fig. 3 (vgl. bauliche Ausgestaltung und Geometrie des sog. "Deckteils 2")
M1.5 in der Platte mindestens eine Federlasche vorgesehen ist, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0023]: die "Andruckfederzunge 12" mit "Federabschnitt 40" und "Anlageabschnitt 41" ist als Bestandteil des "Deckteils 2" nicht in - also innerhalb - sondern an der "Deckplatte 11" ausgestaltet; damit ist das Merkmal nur teilweise realisiert
M1.5.1 die aus der Ebene der Platte in Richtung zum Sensor hin herausgebogen ist. Fig. 3 und 5, der "Federabschnitt 40" ist zum Sensor hin herausgebogen, um diesen zu fixieren (insb. Fig. 5, Mitte)
Nicht vollständig entnommen werden kann der Druckschrift D5 somit das Merkmal M1.5, so dass der Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist.
Soweit die Einsprechende bezogen auf den erteilten Patentanspruch 1 in ihrem Einspruchsschriftsatz substantiiert zur potentiellen Neuheitsschädlichkeit der beiden Druckschriften DE 102 56 835 A1 (E1) und US 2003 / 0 126 918 A1 (E2) vorgetragen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da diese Druckschriften von der mit dem Streitpatent vermittelten technischen Lehre weiter abliegen. Jedenfalls sind aus ihnen ebenfalls nicht alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt:
Nach der Lehre der Druckschrift E1 ist insbesondere die im Rahmen einer Halterung offenbarte "Rastfeder 15" nicht einstückig mit der - der streitpatentgemäßen Halteklammer am nächsten kommenden - "Federanordnung 40" ausgebildet, sondern explizit baulich getrennt sowie letztlich auch von der Materialformung her anders aufgebaut (vgl. E1, z. B. Fig. 1 und 4 i. V. m. Abs. [0020] und [0022]).
Nach der Druckschrift E2 unterscheidet sich schon der Einsatzbereich einer als Halteklammer oder Teil derselben anzusprechenden baulichen Einheit (E2, Fig. 1, "upper lid portion 18" mit "openings 22" und "concave portion 24", i. V. m Abs. [0020] - [0022]) an der Felge eines Kraftfahrzeugrades (E2, Fig. 1 i. V. m. Abstract) von dem im Streitpatent vorgestellten Einsatzgebiet (auch wenn dieses hier nicht konkret beansprucht ist), insbesondere fehlt es aber auch an einer "plattenförmigen Abdeckung" im (geometrischen) Sinne des Streitpatents oder eines
als "Federlasche" zu interpretierenden Teiles derselben (wenn man das Bauteil 18 als "plattenförmige Abdeckung" ansehen wollte).
Somit ist der Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch neu gegenüber den Druckschriften E1 und E2.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4, D6 und E3 bis E6 liegen weiter ab als die oben bereits abgehandelten Druckschriften und wurden im Rahmen des Einspruchs auch nicht weiter substantiiert erörtert. Sie können die Neuheit des mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes ebenfalls nicht in Frage stellen.
5.2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht allerdings nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für den Fachmann liegt es nahe, im Falle eines Sensors, der im Vergleich zu dem aus der Druckschrift D5 bekannten Gegenstand mit stark asymmetrischen Aufbau aus einem "Kopfabschnitt 4" und einem "Halsabschnitt 5" eine andere - z. B. symmetrischer gestaltete - äußere Geometrie aufweist, die Halteplatte samt Anordnung der/einer Federlasche zur Halterung des Sensors entsprechend der dann gegebenen Sensorgeometrie und auch aufgrund weiterer Randbedingungen geeignet anzupassen. Insbesondere ordnet er die Federlasche - soweit es ihm im konkreten Einzelfall sinnvoll erscheint - auch geeignet zentral und folglich ebenso innerhalb der Halteplatte an. Schwierigkeiten oder besondere Umstände, die dieses Vorgehen als untunlich oder gar abwegig erscheinen lassen, sind in diesem Kontext zur Überzeugung des Senates nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht. Vielmehr liegt diese konstruktive Anpassung der Halteklammer an die jeweils gegebene Form des Sensors innerhalb der Grenzen planvollen fachmännischen Vorgehens eines Konstrukteurs und erfordert keine erfinderische Tätigkeit.
Als Beleg für das o. g. Fachwissen und den dem Fachmann bekannten Formenschatz im Rahmen einer Halterung für einen symmetrischen Sensor kann die Druckschrift US 2003 / 0 126 918 A1 (E2) dienen, aus der ein einstückiges, als Halteklammer interpretierbares Bauteil für einen solchen bekannt ist (E2, Fig. 1, "upper lid portion 18" mit "openings 22" und "concave portion 24"), oder auch die Druckschrift DE 102 56 835 A1 (E1), die in einem Sensorumfeld die Verwendung symmetrischer Halteklammern lehrt (E1, Fig. 1, "Federzungen 41" zentral in einer "Federanordnung 40").
Somit sind dem Fachmann alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus dem Stand der Technik nahegelegt und sein Gegenstand daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
6. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
6.1 Die mit dem nunmehr geltenden Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da die damit verbundenen Änderungen auf die ursprünglich beim DPMA eingereichten Patentansprüche 1 bis 3 und 14 sowie die Figur 3 zurückgehen.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der nunmehr allein auf eine Baugruppe gerichtet ist, ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).
6.2.1 Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit allen seinen Merkmalen hervor, was auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat.
Zwar mögen ein Großteil der Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D5 bekannt sein, insbesondere die konkret mit der
beanspruchten Baugruppe verknüpften Merkmale M13.1 bis M13.3 (vgl. D5, Abstract, Abs. [0002] - [0005] i. V. m. Fig. 1, 4 und 5) sowie auch diejenigen Merkmale, die sich auf die nun als Teil der Baugruppe beanspruchte Halteklammer, wie sie im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Merkmale M1.1 bis M1.5.1) abgehandelt wurden, beziehen.
Nicht zu entnehmen sind der Druckschrift D5 aber jedenfalls diejenigen Merkmale, welche die konkrete Ausgestaltung der einen beanspruchten Federlasche innerhalb der Platte betreffen, und zwar insbesondere, dass jene durch zwei parallele Einschnitte in der Platte der Halteklammer definiert ist (Merkmal M13.9) und zwei mit der Platte verbundene Enden aufweist (Merkmal M13.9.1).
Auch keine andere der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 und D6 bzw. E1 bis E6 zeigt die beanspruchte Ausgestaltung einer derartigen Federlasche im gegebenen technischen Kontext oder vermag diese dem Fachmann nahezulegen. Denn die vorgenannten Druckschriften lehren im Rahmen einer Sensorhalterung bzw. Halteklammer keine als streitpatentgemäße Federlasche anzusehende bauliche Einheit.
In der Druckschrift E1 werden zwar zwei "Federlaschen 41" zur Verklemmung eines Sensors gelehrt, die jedoch in einem anderen baulich-geometrischen Kontext verankert sind (Zweistückigkeit der dortigen Haltevorrichtung: "Spiegelfuß 10" bestehend zumindest aus der "Rastfeder 15" und der "Federanordnung 40"). Diese Laschen werden insbesondere nicht auf die mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Weise gewonnen (drei anstatt zwei "Schnitte", vgl. E1, Fig. 1) und weisen auch nicht die beanspruchte bauliche Geometrie von zwei mit der einen Halteplatte verbundenen Enden auf. Denn die dortigen Laschen werden zwar aus der "Federanordnung 40" vergleichsweise zentral herausgebogen, sind aber nur an einer von vier Seiten mit der Platte verbunden (vgl. E1, Fig. 1).
Entsprechendes gilt für die aus der Druckschrift E2 bekannte Halteklammer, die zwar eine Federkräfte nutzende Verklemmsicherung darstellt (E2, Fig. 1, "upper lid portion 18" mit "openings 22" und "concave portion 24"), jedoch keine Federlasche zeigt, wie mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht.
Die einzige weitere Druckschrift E3, die eine als Federlasche zu interpretierende bauliche Einheit aufweist (E3, Fig. 1 und 2: "Klemmfeder 7"), zeigt auch nicht die beanspruchte Laschengeometrie und ist ebenfalls nur an einer Seite mit einem als (Teil einer) Halteklammer anzusehenden Bauteil (E3, Fig. 2: "Gehäuseteil 18") verbunden.
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn weder ergibt er sich für den Fachmann aus einer Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften, noch wird ihm dieser durch den Stand der Technik in der beanspruchten Weise nahegelegt.
6.2.2 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.
7. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Patentabteilung hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Eine Gehörsverletzung ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Soweit die Patentinhaberin weiter vorgetragen hat, der Beschluss der Patentabteilung 52 sei auch deshalb aufzuheben, da er hinsichtlich der dort getroffenen Feststellung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, nicht mit Gründen versehen sei (vgl.
Beschwerdebegründung vom 07.08.2017, Seite 2), vermag dies nicht durchzugreifen.
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, der eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG rechtfertigen könnte, ist nur dann anzunehmen, wenn Gründe gänzlich fehlen oder die Begründung lediglich floskelhaft, nichtssagend, widersprüchlich, unverständlich oder verworren ist, so dass weder die Beteiligten noch die Beschwerdeinstanz in der Lage sind, die maßgebenden Gründe der Entscheidung zweifelsfrei zu entnehmen. Lassen sich hingegen die tragenden Erwägungen der Entscheidung erkennen, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG vor, selbst wenn die Gründe tatsächlich unvollständig, unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 79 Rn. 23, § 47 Rn. 24 - 27 m. w. N.).
So liegt der Fall hier: Die Begründung der Patentabteilung zu dem o. g. Punkt (vgl. Seiten 4 und 5 des Beschlusses) mag zwar knapp und sachlich nicht zutreffend sein, zeigt aber hinreichend auf, welche tragenden Überlegungen bzw. Gründe für die Entscheidung maßgebend waren. Denn sie definiert eine Aufgabe (hier: eine Halteklammer zu konstruieren, die einfach zu montieren ist) und sieht in der Druckschrift DE 102 56 835 A1 (dort E2, hier E1) eine Lösung dieser Aufgabe und daher die Verwendung einer solchen Halteklammer dem Fachmann nahegelegt.
Aus den o. g. Gründen kommt auch eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen (§ 80 Abs. 3 PatG) nicht in Betracht.
8. Im Ergebnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist 7. (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer
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