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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 13.02.2003 - 3 StR 440/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 440/02 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Becker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. August 2002 wird
a) das Verfahren im Fall 6 der Anklage auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt
sowie
b) in dem diesen Fall betreffenden Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Nach der teilweisen Rücknahme der Revision und der Beschränkung des Verfahrens im Fall 6 der Anklage gemäß § 154 a Abs. 2 StPO richtet sich das mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel nur noch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung im Fall 6 der Anklage und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen im Fall 1 der Anklage.
Die Revision ist im Fall 1 der Anklage unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hat auch im Fall 6 der Anklage Bestand. Zutreffend hat das Landgericht eine vollendete Vergewaltigung angenommen, denn die sexuelle Handlung war mit einem Eindringen in den Körper des Opfers (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verbunden. Dem steht die für sich genommen möglicherweise nicht eindeutige Formulierung - der Penis des Angeklagten "gelangte in den Mundbereich der Geschädigten" (UA S. 10) - nicht entgegen. Denn unter Berücksichtigung auch der Ausführungen in der rechtlichen Würdigung stellt sich das festgestellte Geschehen so dar, daß der Angeklagte den Kopf der widerstrebenden Nebenklägerin so gegen seinen Penis gedrückt hat, daß sie diesen in den Mund nehmen mußte und erst danach in das sich in ihrer Mundhöhle befindliche Glied des Angeklagten gebissen hat.
Durch die Beschränkung auf den Vorwurf der Vergewaltigung ändert sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht, so daß es bei der Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe sein Bewenden hat.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker