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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 245/06 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 3 AZR 245/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Oktober 2005 - 9 (6) Sa 589/05 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Zahlungsausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate April 2004 bis einschließlich Oktober 2004 jeweils 11,29 Euro, insgesamt 79,03 Euro, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2004 bis einschließlich Februar 2005 weitere 45,16 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschrift
Reinecke Zwanziger Schlewing Seyboth Stemmer