BVerwG
21. März 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2013 - 4 C 6/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 C 6/12 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Hamburg; 31.05.2012; VG 19 K 3255/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 150 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.