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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.01.2025 - 25 W (pat) 565/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 565/21 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Januar 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 028 214.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vors. Richterin am LG von Bonin sowie der Richterin Butscher beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:300125B25Wpat565.21.0 Gründe
Die Begriffskombination
Virtual Shopping
ist am 30. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Online-Werbung und Verkaufsförderung für Dritte; Online-Werbung und Förderung von Vertragsabschlüssen für Dritte; Veröffentlichung von werbe- und verkaufsfördernden Texten, Bildern, Tönen und Informationen; Vertrieb von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Internet; Bereitstellung und Betrieb eines Bonussystems für Verkäufe im Internet; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken;
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf eine digitalisierte Medienpattform für den Austausch von Nachrichten und Informationen aller Art; Kommunikation per Computer; Kommunikation zwischen Computern; Streaming von Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Videokonferenzdienstleistungen; Video-on-demand- Übermittlung; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion in Studios; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation von Modeschauen zu Unterhaltungszwecken; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Shows; Unterhaltungsdienstleistungen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung];
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Qualitätskontrolle; Authentifizierungsdienstleistungen; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Hosting; Software as a Service [SaaS]; Server Hosting.
Mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 21. Juni 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die englische Wortfolge "Virtual Shopping" bedeute "virtuelles Einkaufen". "Shopping" sei das Partizip Präsens Aktiv des englischen Verbs "to shop" und werde im Inland auch in der eingedeutschten Form "Shoppen" im Sinne von "einkaufen, neue Sachen ansehen, in Einkaufsstraßen flanieren" verwendet. "Virtual" bedeute "virtuell" und stehe für "nicht wirklich, nicht in realita". Die völlig sprachüblich gebildete Bezeichnung "Virtual Shopping" sei daher eine Sachangabe mit der Bedeutung "Einkaufen, ohne in den Laden zu gehen". Es handele sich um ein Synonym für "Internet Shopping", ein Ausdruck, der vom Bundespatentgericht in einer früheren Entscheidung bereits als beschreibender Hinweis bewertet worden sei. Alle Dienstleistungen könnten virtuell erbracht werden und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit "Virtual Shopping" stehen. Die Dienstleistung "Werbung" und die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 könnten darauf ausgerichtet sein, virtuelles Shopping zu fördern. Die Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen, die Dienstleistung der Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetzwerk und die weiteren Dienstleistungen der Klasse 38 stünden mit "Virtual Shopping" in engem sachlichen Zusammenhang. Die Dienstleistungen "Erziehung", "Ausbildung" und "Unterhaltung" sowie die "kulturellen Aktivitäten" der Klasse 41 seien ebenfalls eng mit Shopping verbunden. Dies gelte auch für "Virtual Shopping", das insbesondere zu Zeiten der Pandemie die einzig mögliche Art des Einkaufens gewesen sei. Auch die Dienstleistungen der Klasse 42 könnten sich mit dem Marktphänomen des "Virtual Shoppings" thematisch befassen, so dass sich die angemeldete Bezeichnung in jeder Hinsicht ausschließlich in einem beschreibenden Sachhinweis erschöpfe.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht insbesondere geltend, die Markenstelle habe verkannt, dass das angemeldete Zeichen eine zum Anmeldezeitpunkt wenig verbreitete Wortneuschöpfung gewesen sei. Insbesondere die Zusammenfügung zweier Einzelbegriffe mit jeweils unscharfem Inhalt sei unüblich, nicht lexikalisch nachweisbar und begründe einen ausreichend hohen fantasievollen Überschuss. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen vermittle sie keine ohne weiteres verständliche beschreibende Aussage. Vielmehr seien mehrere Gedankenschritte notwendig, um einen Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, vor allem derjenigen der Klassen 35, 41 und 42, zu erkennen. Damit könne dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich ein Begriffsgehalt ohne Weiteres und ohne Unklarheiten entnehmen lasse. Dies sei in Bezug auf die meisten beanspruchten Dienstleistungen jedoch nicht der Fall, weil insoweit das Thema des Einkaufs über Computer, Smartphone oder Tablet nicht im Vordergrund stehe. Vielmehr werde der Verkehr das angemeldete Zeichen "Virtual Shopping" als originelle, sprachunübliche und moderne Bezeichnung für die vom Beschwerdeführer vertriebenen Produkte auffassen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 21. Juni 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 18. April 2023 hat der Senat dem Anmelder unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt, dass der angemeldeten Wortkombination für die Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle, auf die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der beanspruchten Wortkombination "Virtual Shopping" als Marke steht in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortkombination nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Sie setzt sich zusammen aus dem englischen Adjektiv "Virtual" für "virtuell" und dem ebenfalls aus dem Englischen stammenden, inzwischen aber ausweislich seines Eintrags im Duden mit der Bedeutung "(das) Einkaufen" auch in die deutsche Sprache eingegangenen Begriff "Shopping" (vgl. Online-Duden unter "https://www.duden.de/rechtschreibung/Shopping" als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).
"Virtuell" bedeutet so viel wie "nicht echt, nicht in Wirklichkeit vorhanden, aber echt erscheinend" (vgl. Online-Duden unter "https://www.duden.de/rechtschreibung/virtuell" als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Im Zusammenhang mit Informationstechnik wird der Zeichenbestandteil im Sinne "von einer Software simuliert, nur in einer von einer Software geschaffenen Welt existierend" oder "(nur) im Internet vorhanden, dort angeboten oder stattfindend" verwendet (vgl. "DWDS - Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute" unter "https://www.dwds.de/wb/virtuell" als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Er weist damit zum einen auf den Einsatz der sogenannten Virtual-Reality-Technik (VR-Technik) hin, mit deren Hilfe künstliche Welten geschaffen werden, in die sich der Nutzer hineinversetzen und mit denen er interagieren kann. Zum anderen wird mit dem Wort "virtuell" zum Ausdruck gebracht, dass etwas auf elektronischer Basis stattfindet, wodurch ihm die Funktion eines Synonyms für "online" zukommt (vgl. Artikel "Virtuell - was bedeutet das?" unter "https://erwachsenenbildung.at/digiprof/glossar/virtuell.php" als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).
Das Kompositum "Virtual Shopping" ist ein Fachbegriff für Webshops, die sich nicht nur auf eine katalogartige Abbildung der angebotenen Produkte und eine Warenkorbfunktion beschränken, sondern die darüber hinaus Verkaufsflächen visualisieren, die der Kunde dreidimensional erkunden kann. Ihm wird damit die Möglichkeit geboten, sich über die präsentierten Waren einen Überblick zu verschaffen, ohne sich zu einem Ladenlokal begeben zu müssen. Auf diese Weise kombiniert das "Virtual Shopping" - wie sich bereits aus den von der Markenstelle übermittelten Artikeln "Shopping: Mit Virtual Reality zum Hightech-Erlebnis" (vgl. "https://vr-dynamix.com/virtuelles-shopping/") oder "Virtual Shopping - Die E- Commerce Revolution?" (vgl. "https://omnia360.de/blog/") - ergibt, die Vorteile des realen Einkaufs mit denen des Online-Shoppings durch den Einsatz von VR- Technik.
Die Bezeichnung "Virtual Shopping" bzw. das eingedeutschte Pendant "virtuelles Shopping" war bereits zum Anmeldezeitpunkt im Dezember 2020 für diese weiterentwickelte Art des Onlinehandels gebräuchlich, wie sich aus der Datierung einzelner Suchergebnisse in den von der Markenstelle vorgelegten Google- Trefferlisten ergibt (vgl. "Technologie: Wo der Handel schon auf virtuelles Shopping [wettet]" vom 21. März 2018; "Konsumverhalten in Pandemie-Zeiten: … virtuellen Shopping-Bummels abblasen …" vom 23. Oktober 2020; "Virtual Reality Shopping - Anwendungsbeispiele - VR Dynamix" vom 21. März 2018). Eine ergänzende, auf den Anmeldetag bezogene Recherche des Senats hat das bestätigt (vgl. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023): - Sandro Virtual shopping: "VIRTUELLES SHOPPING - Entdecken Sie unseren neuen virtuellen Shopping- Service" unter "https://de.sandro-paris.com" (Listung bei Google vom 23. November 2020)
und
- "Virtual Personal Shopping - SiRiPiRi" unter "https://www.siripiri.de" (Listung bei Google vom 9. April 2020).
Auch wenn die Bezeichnung zum Anmeldezeitpunkt noch nicht im selben Ausmaß wie heute verwendet worden sein mag, kann davon ausgegangen werden, dass sie zumindest dem Fachverkehr, dessen Verständnis bereits für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens sein kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; Ströebele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 52), bereits damals bekannt war.
3. Unter Zugrundelegung der Bedeutungen "Online-Einkaufen" und "Virtuelles Einkaufen" weist die angemeldete Wortfolge zu allen beanspruchten Dienstleistungen einen jedenfalls engen beschreibenden Bezug auf.
In Verbindung mit den Telekommunikationsdiensten der Klasse 38 und den wissenschaftlichen, technologischen oder EDV-bezogenen Tätigkeiten der Klasse 42, die auf die Entwicklung, die Einrichtung oder den Betrieb von Online-Shops mit unter Umständen speziellen interaktiven Anwendungen ausgerichtet sein können, erschöpft sich die Bezeichnung "Virtual Shopping" in der Angabe ihrer Art und Bestimmung.
Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
"Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Internet; Bereitstellung und Betrieb eines Bonussystems für Verkäufe im Internet; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken"
werden auch im Zusammenhang mit virtuellen Shoppingplattformen erbracht. Insofern bringt die Wortkombination "Virtual Shopping" ebenfalls nur ihre Art und Bestimmung zum Ausdruck.
Entsprechendes gilt für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Online-Werbung und Verkaufsförderung für Dritte; Online-Werbung und Förderung von Vertragsabschlüssen für Dritte; Veröffentlichung von werbe- und verkaufsfördernden Texten, Bildern, Tönen und Informationen; Vertrieb von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen".
Sie können auf die Bewerbung, die Organisation, die Verwaltung und die geschäftsmäßige Betreuung von Online-Shops Dritter, insbesondere solchen mit dreidimensionaler Umgebung, spezialisiert sein. Nach den Recherchen des Senats findet eine derartige Spezialisierung nachweislich statt. So bieten etwa sogenannte Fulfillment-Dienstleister Einzelhändlern Unterstützung nicht nur bei der technischen Einrichtung ihrer Online-Shops, sondern auch bei deren Betrieb an, indem sie je nach Auftragsumfang bestimmte Tätigkeiten zur Erfüllung eines Vertrags, wie Versand von Bestellungen, Forderungsmanagement, Buchhaltung oder Kundenservice, übernehmen (vgl. Anzeige "Fulfillment und E-Commerce" der "IDEAL GROUP" unter "https://www.ideal-group.de/fulfillment-e-commerce-koelnduesseldorf" als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Ebenso
gibt es speziell für den Online-Handel konzipierte Marketingstrategien (vgl. "https://www.shopstrategen.de/online-marketing-strategien" als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).
In Verbindung mit
"Fernsehunterhaltung; Filmproduktion in Studios; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen" (Klasse 41)
wird der Verkehr das Anmeldezeichen entweder als Hinweis auf Dokumentationen oder Reportagen zum Thema Online-Einkauf bzw. dessen Weiterentwicklung zu virtuellen Shoppingerlebnissen auffassen oder aber als Hinweis auf sog. Teleshoppingsendungen, wie sie ihm bereits aus den diversen Homeshoppingkanälen bekannt sind.
Online- und Virtual-Shopping können des Weiteren im Zusammenhang mit den Dienstleistungen
"Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation von Modeschauen zu Unterhaltungszwecken; Produktion von Shows; Unterhaltungsdienstleistungen" (Klasse 41)
angeboten werden. Insofern benennt das in Rede stehende Zeichen lediglich ein wesentliches Merkmal von ihnen, was seine Funktion als Unterscheidungsmittel entfallen lässt. So ist es möglich, Bekleidung, Merchandising-Artikel, Kunstgegenstände, Teilnehmerzertifikate oder Medaillen im Rahmen von virtuellen Veranstaltungen, wie digitalen Modeschauen, Sportwettbewerben oder Vernissagen, online zu erwerben. Sie werden beispielsweise wie folgt umschrieben (vgl. Anlagenkonvolut 7 zum gerichtlichen Hinweis vom18. April 2023):
- "Im Jahr 2018 verkaufte das Unternehmen sein erstes digitales Couture-Kleid, …, bei einer Auktion in New York für 9.500 US-Dollar.", - "… der ersten virtuellen Welt mit Schwerpunkt Sport, …", - "VIRTUAL SPORTEVENTS", - "Achtung: virtuelle Sportevents - Kampf ums teure Erinnerungsshirt" oder - "Wie lässt sich eine reale Ausstellung in eine virtuelle Galerie verwandeln?".
Gegenstand von
"Erziehung; Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]"
kann auch das virtuelle oder Online-Einkaufen sein. So wird der vernünftige Umgang mit Computern, Internet und sozialen Medien inzwischen auch in Kindergärten und Schulen gelehrt. Beispielsweise wird für einen Internetführerschein für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren geworben, dessen Erwerb die Bearbeitung der Aufgabe "Achtung, die Gefahren! - So schützt du dich" und des darin enthaltenen Moduls "Werbung, Gewinnspiele und Einkaufen" voraussetzt (vgl. "Social Web macht Schule" unter "https://social-web-macht-schule.de" als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Ebenfalls klärt der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Risiken im Zusammenhang mit den allgegenwärtig vorhandenen Online- Shoppingangeboten auf, indem er unter der Überschrift "Online Einkaufen - ab wann darf Ihr Kind im Internet 'shoppen'?" Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen gibt (vgl. "audatis group" unter "www.audatis.de/aktuell/datenschutz-ist-kinderschutz" als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Vor diesem Hintergrund umschreibt "Virtual Shopping" stichwortartig ein konkretes Erziehungs- bzw. Ausbildungsthema.
4. Soweit der Anmelder geltend macht, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreiche, ist unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 217). Wie oben dargelegt, vermittelt die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine Sachaussage, die nicht zugunsten eines Einzelnen monopolisiert werden darf (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 103).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein von Bonin Butscher