BGH
7. Dezember 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.12.2006 - IX ZR 157/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 157/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Dezember 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Unterschrift
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 09.07.2004; 2/10 O 87/04