OVG Berlin-Brandenburg
30. November 2006
>
OVG Berlin-Brandenburg
30. November 2006
>
BVerwG
1. März 2007
>
BVerwG
2. März 2007
>
BVerwG
23. August 2007
>
BVerwG
16. Oktober 2007
>
BVerfG
10. Dezember 2009
>
BVerwG
21. Dezember 2010
>
BVerwG
3. Juli 2012
Fachbeiträge • 14
- 1. BVerwG 6 C 40.10, Urteil vom 22. Juni 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 6.10, Urteil vom 23. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 C 8.10, Urteil vom 10. Oktober 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2012 - 7 KSt 1/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 KSt 1/12 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 30.11.2006; OVG 12 B 14.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2012 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (BVerwG 7 C 33.07) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sinngemäß erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 16. Oktober 2007 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Streitwert von 2 952 600 EUR auf - wie von der Klägerin begehrt - 32 100 EUR festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung vom 16. Oktober 2007 beansprucht auch für das Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht Geltung, denn das weitere Verfahren und das frühere Verfahren bilden einen Rechtszug im Sinne von § 37 GKG und § 32 RVG. Die Klägerin hat an ihrem ursprünglichen Revisionsantrag auch im weiteren Verfahren nach der Zurückverweisung festgehalten und hilfsweise einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Der Umstand, dass der Wert der Emissionsberechtigungen während des Revisionsverfahrens von 10 EUR auf 1 EUR gefallen ist, kann der Klägerin nicht zugute kommen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Streitwert für den dorthin zurückverwiesenen Hilfsantrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 (OVG 12 B 9.11 ) auf 32 100 EUR festgesetzt hat, nicht auf die Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren zurück.
Das Verfahren über die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).