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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2002 - 5 PKH 18/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 18/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 17.10.2001; VGH 7 S 1991/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein von dem Antragsteller beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wäre unstatthaft, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).