Fachbeiträge • 32
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.02.2004 - 2 StR 486/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 486/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert) bewilligt.
Gründe
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war, die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Landgericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revision des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies. Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck