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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 5 PB 9/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PB 9/16 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 17.02.2015; VG 21 K 29/15.PVL / OVG Berlin-Brandenburg; 14.03.2016; OVG 61 PV 2.15
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 14. März 2016 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.17 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.