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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2003 - 2 C 7/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 7/03 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 28.02.2003; OVG 6 A 1003/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Silberkuhl{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Kugele{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 600 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 24. April 2003 zurückgenommen, der beim Bundesverwaltungsgericht per Fax um 10:01 Uhr eingegangen ist. Der am selben Tag um 11:29 Uhr per Fax eingegangene Widerruf der Rücknahme ist unwirksam. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.