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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.11.2023 - 12 W (pat) 17/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 17/17 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 17/17 Verkündet am 23. November 2023 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 107 296
…
ECLI:DE:BPatG:2023:231123B12Wpat17.17.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen das am 10. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete und am 19. März 2015 veröffentlichte Patent 10 2013 107 296 (Patentschrift DE 10 2013 107 296 B4) mit der Bezeichnung "Rotorblatt mit Blitzableiter" hatte die Einsprechende am 18. Dezember 2015 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 15 des DPMA hat mit in der Anhörung am 8. November 2016 verkündetem Beschluss das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen ihr am 6. Dezember 2016 mit schriftlicher Beschlussbegründung zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. Januar 2017 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Mit Zusatz zur Ladung vom 9. August 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten die vorläufige Auffassung des Berichterstatters mitgeteilt. Ein weiterer Hinweis des Berichterstatters zur Sache erfolgte mit Schreiben vom 16. November 2023.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2016 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungspunkten:
M1.1 Rotorblatt mit
M1.2 einem Steg (3) mit einem tipseitigen Stegende (3a) und
M1.3 einem entlang dem Steg (3) verlaufenden Blitzableitkabel (2, 2a),
M1.4 das mit einem Ende mit einem Blitzrezeptor (4) elektrisch leitend verbunden ist, und
M1.5 einer Abgangsstelle (16, 20) am tipseitigen Stegende (3a), von der das Blitzableitkabel (2, 2a) von dem Steg (3) abgeht,
gekennzeichnet durch
M1.6 eine an einer Innenwandung des Rotorblatts (10) angeordnete Führung (1) zwischen dem tipseitigen Stegende (3a) und dem Blitzrezeptor (4),
M1.7 entlang der ein Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) verläuft, und
M1.8 wenigstens eine Führung (1) ein Führungsbauteil (30) mit einem Befestigungsmittel (31) zur Aufnahme des Abschnitts des Blitzableitkabels (2, 2a) aufweist und M1.9 in der wenigstens einen Führung (1) zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) und der Rotorblattinnenwandung entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) ein Isolator (50) vorgesehen ist.
Daran schließen sich auf diesen Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche 1 bis 8 an.
Der nebengeordnete Anspruch 9 lautet, ebenfalls mit senatsseitig hinzugefügten Gliederungspunkten:
M9.1 Verfahren zur Fertigung eines Rotorblattes nach einem der vorstehenden Ansprüche: indem M9.2 eine Rotorblattschale (5) gefertigt wird, M9.3 ein Führungsbauteil (30) mit einem Befestigungsmittel (31) versehen wird, M9.4 ein Abschnitt eines Blitzableitkabels (2, 2a) in das Befestigungsmittel (31) eingebracht wird, und M9.5 in der wenigstens einen Führung (1) zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) und der Rotorblattinnenwandung entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) ein Isolator (50) vorgesehen wird und M9.6 das Führungsbauteil (30) mit dem Blitzableitkabel (2, 2a) auf eine Innenwandung der Rotorblattschale (5) aufgebracht wird.
Daran schließen sich auf diesen Anspruch 9 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche 10 bis 12 an.
Im vorliegenden Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
D1: US 2012/0003094 A1 D2: Germanischer Lloyd. Richtlinie für die Zertifizierung von Windenergieanlagen. Hamburg. 2010
D3: US 2009/0053062 A1
D4: EP 1 826 402 A1
D5: EP 2 532 883 A2
D6: US 2008/0095624 A1
D7: Wikipedia (Auszug): Kabel. https://de.wikipedia.org/wiki/Kabel [abgerufen am 05.09.2016]
D7S: Kabel. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 31. Mai 2007, 23:45 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kabel&oldid=119087927 [abgerufen am 01.08.2023, 09:56 h]
Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg.
1) Das Patent betrifft laut Absatz 0001 der Patentschrift ein Rotorblatt und ein Verfahren zur Herstellung des Rotorblattes. Rotorblätter mit Blitzableitkabeln sind laut Patentschrift, Absatz 0002, im Stand der Technik hinlänglich bekannt. Die Patentschrift gibt dazu druckschriftlich belegten Stand der Technik als Beispiele für Blitzableiteinrichtungen in Rotorblättern an. Dabei seien die bekannten Blitzschutzsysteme entweder technisch aufwändig in der Konstruktion oder die Blitzableitkabel sehr gekrümmt geführt, so dass leicht Blitzüberschläge entstünden (Absatz 0013).
Aufgabe der Erfindung sei daher, ein Rotorblatt mit einem Blitzschutzsystem sowie ein Herstellungsverfahren dafür zur Verfügung zu stellen, die die oben genannten Nachteile überwinden (Absatz 0014).
Diese Aufgabe wird gelöst durch ein Rotorblatt mit den Merkmalen des Anspruchs 1 (Absatz 0015) bzw. mit einem Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 9 zur Fertigung eines solchen Rotorblattes (Absatz 0028).
2) Als Fachmann für den Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Maschinenbauingenieur (FH-Diplom/Bachelor/Master) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Rotorblättern von Windenergieanlagen.
3) Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre bedürfen nachfolgende Merkmale der Ansprüche 1 und 9 einer Erläuterung:
1: Führung 2, 2a: Blitzableitkabel 5: Rotorblattschale 30: PVC-Schaumstück 33: Klebschicht 50: Isolator
Figur 5 der Patentschrift (Bezugszeichen 1 mit zugehöriger Bezugslinie und Legende senatsseitig ergänzt)
Zum Merkmal M1.8 ("[Rotorblatt, dadurch gekennzeichnet, dass] wenigstens eine Führung (1) ein Führungsbauteil (30) mit einem Befestigungsmittel (31) zur Aufnahme des Abschnitts des Blitzableiterkabels (2, 2a) aufweist"): Zwar wird das Merkmal mit unbestimmtem Artikel eingeleitet ("eine Führung"), jedoch folgt im weiteren Text des Merkmals, dass die Führung ein Befestigungsmittel zur Aufnahme "des" - im Merkmal M1.7 aufgeführten - Abschnitts des Blitzableitkabels aufweist. Demnach kann es sich bei der im Merkmal M1.8 aufgeführten ("einen") Führung nicht um eine beliebige, sondern nur um die im Merkmal M1.6, M1.7 bezeichnete Führung handeln, die - (M1.6:) an einer Innenwandung des Rotorblatts (10) zwischen dem tipseitigen Stegende (3a) und dem Blitzrezeptor angeordnet ist und - (M1.7:) entlang der [Führung (1)] ein Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) verläuft.
Als merkmalsgemäßes "Befestigungsmittel" genügt z. B. eine Nut oder eine Manschette (Absatz 0020).
Zum Merkmal M1.9 ("[Rotorblatt, dadurch gekennzeichnet, dass] in der wenigstens einen Führung (1) zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) und der Rotorblattinnenwandung entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) ein Isolator (50) vorgesehen ist."): In der Führung ist also ein Isolator vorgesehen. Aufgrund der Präposition "in" ist ausgeschlossen, dass die Führung selbst einen Isolator gemäß Merkmal M1.9 darstellt. Das Blitzableitkabel weist aufgrund seiner Bezeichnung als "Kabel" eine eigene isolierende Ummantelung auf, vergl. D7S. Diese entspricht als Bestandteil des Blitzableitkabels ebenfalls nicht dem Merkmal M1.9, das einen Isolator zwischen dem Blitzableitkabel und der Rotorblattinnenwandung verlangt. Das Merkmal M1.9 fordert folglich einen gesonderten Isolator in der Führung als eigenes Bauteil zusätzlich zur Führung und zusätzlich zur isolierenden Ummantelung des Blitzableitkabels. Wegen der Präposition und der expliziten Erwähnung des Isolators im Merkmal M1.9 ist dem Fachmann klar, dass die Ausführungsbeispiele der ersten (Figur 3), zweiten (Figur 4) und vierten Ausführungsform (Figur 5) der "erfindungsgemäßen Führung" keine Ausführungen mit zusätzlichem Isolator wie entsprechend Merkmal M1.9 zeigen. Zusätzlich müsste dort in diesen Führungen noch ein gesonderter Isolator wie der in Figur 5 gezeigte Isolator 50 vorgesehen sein.
Das Merkmal M1.9 fordert in Verbindung mit den vorangegangenen Merkmalen auch noch, dass der Isolator in der an einer Innenwandung des Rotorblatts (M1.6) angeordneten Führung vorgesehen ist und zwar zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels und der Rotorblattinnenwandung. Entsprechend Merkmal M1.6 ist die Führung zwischen dem tipseitigen Stegende und dem Blitzrezeptor angeordnet, sie muss sich aber nicht über die gesamte Länge vom tipseitigen Stegende bis zum Blitzrezeptor erstrecken. Das zeigt auch die Figur 1 der Patentschrift.
Zum Nebenanspruch 9:
Der auf ein Verfahren zur Fertigung eines Rotorblatts nach einem der vorstehenden Ansprüche gerichtete Nebenanspruch 9 verlangt mit seinem Merkmal M9.5, eine dem Merkmal M1.9 des Anspruchs 1 entsprechende Führung vorzusehen.
4) Der Gegenstand nach Patentanspruch1 ist patentfähig.
a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu.
aa) Zwar zeigt die D1 ein Rotorblatt mit den Merkmalen des Oberbegriffs M1.1 bis M1.5. Bezüglich der weiteren Merkmale M1.6 bis M1.8 kann dahinstehen, ob die in Figur 2a, 2b, in der D1 nicht beschriebenen Flächen, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Umhüllung und damit eine Führung mit Führungsbauteil im Sinne der Merkmale M1.6 bis M1.8 darstellen oder eine solche dem Fachmann nahelegen (siehe Figur 2a, 2b, entsprechende Flächen senatsseitig gelb markiert).
21: core / inner conductor 22: insulation / insulation bedding or covering 23: semiconductive material
D1, Figur 2a, 2b D1, Figur 5 (farbige Markierung senatsseitig)
Jedenfalls fehlt der D1 das Merkmal M1.9, demnach in der wenigstens einen Führung zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels und der Rotorblattinnenwandung entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels ein Isolator vorgesehen ist.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin gibt mit Absatz 0017 f. und Absatz 0068 f. verschiedene in der D1 offenbarte Isolierungen an. Jedoch entspricht keine dieser Isolierungen dem in Merkmal M1.9 geforderten Isolator, der in der wenigstens einen Führung vorgesehen ist:
Bei dem in Absatz 0068 angeführten Blitzableiter ("lightning down conductor 2") mit Isolierung ("is insulated"), handelt es sich offensichtlich um ein insofern anspruchsgemäßes Blitzableitkabel mit einem leitenden Kern ("core") 21, der von der Isolierung ("insulation sheathing") 22 umgeben ist (vergleiche Figur 5, siehe auch oben, und Absatz 0085). Dazwischen ist noch halbleitendes Material ("semiconductive material") 23 angeordnet (Absatz 0085). Jedoch geht hieraus kein zusätzlicher, gesonderter Isolator hervor. Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin weiter angeführte Schrumpfschlauch, der laut D1, Absatz 0069, zusätzlich (zur Kabelisolierung) den Verbindungsbereich zwischen dem Rezeptor 3 und dem Blitzableiter 2 als weitere Isolierung 5 isoliert (siehe D1, Figuren 1a - 1c), zeigt ebenfalls dieses Merkmal nicht. Denn diese Isolierung befindet sich nicht merkmalsgemäß (M1.9) "in der wenigstens einen Führung zwischen dem Abschnitt des Blitzableiterkabels […] und der Rotorinnenblattwandung", sondern direkt in der Rotorinnenblattwandung ("laminate shell 6", siehe D1 Absatz 0068).
Die angeführten Absätze 0017 f., demnach der Blitzableiter gegenüber der Innenwandung isoliert ist, offenbaren nichts anderes als die weiter hinten folgenden Absätze 0068 und 0069, die das Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 1a - c mit einem als Blitzableitkabel mit Isolierung ausgeführten Blitzableiter entsprechend Figur 5 beschreiben.
bb) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist auch neu gegenüber der D3.
D3, Figur 1A, D3, Figur 2 Figur 1B (Farben und Text senatsseitig)
Die D3 zeigt zwar die Merkmale M1.1 und M1.2 mit dem "blade" 1 als Rotorblatt (Merkmal M1.1) sowie "reinforcing frame"/"main beam frame" 41 (siehe Figur 2; oben in rot) als (Doppel-)Steg mit einem tipseitigen Stegende. Der D3 fehlt es aber an einem Blitzableitkabel, also an einem mit einer Isolierung ummantelten elektrischen Leiter. Stattdessen offenbart die D3 mit den "lead wires" 21 nur einen offensichtlich blanken Blitzableiter aus einem Geflecht von Drähten, siehe Figur 1A (fehlendes Merkmal M1.3).
Das Merkmal M1.4 ist in der D3 insoweit teilweise offenbart, als dort zumindest "lead wires" 21 als Blitzableiter (nicht anspruchsgemäßes Blitzleitkabel, siehe oben zu Merkmal M1.3) mit einem Ende mit einem "rod receptor" 32 als Blitzrezeptor elektrisch leitend verbunden sind (in D3 mittelbar verbunden über "base plate" 30, "disc receptors" 31a/b und "rod" 32a).
Ersichtlich geht aus Figur 2 der D3 am tipseitigen Stegende eine Abgangsstelle hervor, von der der dortige Blitzableiter (nicht Blitzableitkabel) von dem Stegende abgeht (teilweise Merkmal M1.5).
Mit dem "FRP fastener" (FRP: fibre reinforced polymer) in Figur 1A in Verbindung mit Absatz 0037 zeigt die D3 auch eine an einer Innenwandung des Rotorblatts angeordnete Führung zwischen dem tipseitigen Stegende und dem Blitzrezeptor (Merkmal M1.6). Teilweise entsprechend Merkmal M1.7 verläuft in diesem "FRP fastener" 35 als einer anspruchsgemäßen Führung auch ein Abschnitt des Blitzableiters (nicht Blitzableitkabel). Auch weist, teilweise entsprechend Merkmal M1.8, mit diesem "FRP fastener" 35 wenigstens eine Führung ein Führungsbauteil mit einem Befestigungsmittel zur Aufnahme des Abschnitts des Blitzableiters (kein Blitzableitkabel) auf.
Neben einem Blitzableitkabel (vgl. Merkmal M1.3 ff.) fehlt es der D3 darüber hinaus auch an einem dem Merkmal M1.9 entsprechenden Isolator, der in der wenigsten einen Führung zwischen dem (in Merkmal M1.6 zwischen tipseitigen Stegende und Blitzrezeptor angegebenen) Abschnitt des Blitzableitkabels und der Rotorblattinnenwandung entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels vorgesehen ist. Zwar stellt der "FRP fastener" 35 eine Führung dar, und ist, da aus faserverstärktem Polymer (FRP) gefertigt, selbst ein Isolator. Ein in diesem "FRP fastener" 35 vorgesehener gesonderter Isolator, wie aber im Merkmal M1.9 gefordert, ist in der D3 nicht offenbart.
Damit fehlt es der D3 zumindest an den Merkmalen M1.3 sowie M1.9.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
aa) Das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, der Gegenstand nach Anspruch 1 liege für den von D1 ausgehenden Fachmann in Kombination mit seinem Fachwissen nahe, greift nicht.
Wie oben zur Neuheit ausgeführt, fehlt es der D1 an dem Merkmal M1.9 ("in der wenigstens einen Führung (1) zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) und der Rotorblattinnenwandung [ist] entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) ein Isolator (50) vorgesehen").
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin führt dazu an, dass sich aus der Streitpatentschrift die Aufgabe ergebe, die Isolierung des Blitzableiters gegenüber dem Laminat zu verbessern. Daher sei dem Fachmann klar, dass hier ein weiterer Isolator vorzusehen sei.
Der Argumentation der Einsprechenden und Beschwerdeführerin steht entgegen, dass das Streitpatent zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Anmeldetag, nicht Stand der Technik war. Eine vor dem Anmeldetag unbekannte Aufgabe, die sich aus dem Stand der Technik (hier D1) nicht stellt, und deren Lösung können daher die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen.
Damit gelangt der von D1 ausgehende Fachmann, da dort ausschließlich (isolierte) Blitzableitkabel verwendet werden und daher kein Bedarf für eine weitere Isolierung besteht, mangels ersichtlichen Anlasses nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1.
bb) Die Einsprechende und Beschwerdeführerin führt hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit auch eine von D1 ausgehende Kombination mit D6 an. Die D6 zeige ein "Rotorblatt […] mit einem Steg 382 [wohl: 328] (Figur 3a) und einem Blitzableitkabel 320 (Figur 3a). Das Ableitkabel ist ein isoliertes Kabel ([0027]; [0007])."
D6 Figur 3a D6 Figur 3b
Das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, dass eine Kombination der Lehren der Dokumente D1 und D6 zum Gegenstand nach Anspruch 1 führen würden, verfängt nicht. Denn beiden Entgegenhaltungen (D1, D6) fehlt es an einem gesonderten Isolator zusätzlich zum jeweils vorhandenen (isolierten) Blitzableitkabel entsprechend Merkmal M1.9 (D1: Position 21 - 23; D6: "insulated down conductor" 320, 330, vergleiche Absatz 0035 Zeile 5 f.). Ein Hinweis für einen darüber hinausgehenden Isolator in einer Führung ergibt sich nicht.
Damit führt auch eine beliebige Kombination der D1 und D6 nicht zum Gegenstand mit dem Merkmal M1.9 nach erteiltem Anspruch 1.
cc) Die Einsprechende und Beschwerdeführerin bringt vor, die D4 nehme in ihrem Absatz 0004 Bezug auf die Offenlegungsschrift WO 96/07825 A1, die einen Blitzableiter mit einem ihn umgebenden Isolator aufweise. Im Übrigen sei es, mit Verweis auf D2, allgemeines Fachwissen, den Blitzableiter mit einer Isolierung zu umgeben. Damit sei es selbstverständlich, das Blitzableitkabel mit einer Isolierung zu versehen. Die Lehre der D4 schweige sich über die Art und Weise aus, wie das Blitzableitkabel 6 in dem Bereich zwischen dem Stegende und dem Blitzrezeptor befestigt sei. Damit sei es Aufgabe des Fachmanns, eine geeignete Befestigungsmöglichkeit des Blitzableitkabels in dem Übergangsbereich zwischen dem Stegende und dem Blitzrezeptor vorzusehen.
Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu.
D4, Figur 1 D4, Figur 4 Farbige Ergänzungen senatsseitig
Laut Absatz 0020 bestehen die Rotorblätter der D4 aus Karbonfaserlaminaten, wobei die (Blitzableiter-)Hauptleitung (main cable 6) über weitere Abzweigungen (derivations; hier: auxiliary cables 5) direkt mit den Karbonfaserlaminaten verbunden ist. Damit wird sichergestellt, dass beide Systeme (Rotorblätter aus Karbonfaserlaminaten einerseits und Hauptleitung andererseits) gleiches (elektrisches) Potential aufweisen. Die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in der D4 Absatz 0004 als Stand der Technik aufgeführte WO 96/07825 A1, die einen Blitzableiter mit umgebenden Isolator zeigen soll, greift nicht. Zwar mag dem Fachmann daraus bekannt sein, Leiter alternativ mit (also als Kabel) oder ohne Isolierung auszuführen. Die D4 führt aber den Fachmann weg von einer gesonderten Isolierung des Blitzableiters, indem sie eine solche Isolierung bei der Vorrichtung nach D4 nicht nur weglässt, sondern sogar problematisiert (Absatz 0008: "The problem with leaving conductor elements insulated is the high difference in potential which is created between them due to induction phenomena caused by the lightning when it passes through the lightning protection system"). Somit fehlt der D4 das von Merkmal M1.3 geforderte Blitzableitkabel. Der von D4 ausgehende Fachmann hatte also gar keine Veranlassung, darüber hinaus auch noch die D2 als Richtlinie für die Zertifizierung von Windenergieanlagen (siehe dort Seiten 8-27 bis 8-32, insbesondere Seite 8-29 linke Spalte Absatz 6) mit
dem dort zur Verringerung von Funkenbildung zu isolierenden Ableiter zu berücksichtigen. Aber selbst wenn der Fachmann die Leitungen der D4 isolieren würde, würde das nicht zum Merkmal M1.9 mit einem (gesondertem) Isolator in einer (in D4 ebenfalls nicht offenbarten) Führung im Abschnitt zwischen Stegende und Blitzrezeptor (fehlende Merkmale M1.6 bis M1.8) führen. Darüber hinaus leitet die Lehre der D4, möglichst keine Potentialunterschiede und damit keine Isolierungen vorzusehen, weg von einer wie in D2 geforderten zusätzlichen Isolierung (auch im Fall des Vorhandenseins einer Führung). Damit führt auch eine Kombination der Lehren aus D4 und D2 nicht zu einem Gegenstand wie nach erteiltem Anspruch 1.
dd) Die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit vorgebrachte D5 als Ausgangspunkt des Fachmanns beschreibt ein Windenergieanlagenrotorblatt mit einer in einem Laminat eingebetteten elektrischen Leitung. Diese kann beispielsweise als Blitzschutzleitung ausgeführt sein und eine Isolierung aufweisen (Absatz 0010). Zur sicheren Befestigung der elektrischen Leitung wird vorgeschlagen, die elektrische Leitung zwischen zwei seitlich davon angeordneten Profilen 42, 50 und zwischen einer überdeckenden Fasermateriallage 50 und den unteren Fasermateriallagen 30 des Stegs 22 vorzusehen und einzulaminieren.
D5, Figur 2 D5, Figur 3 Farbige Ergänzungen senatsseitig
Nach Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin erhalte der Fachmann aus der D5 den Hinweis, den Blitzableiter mit einer Isolierung vorzusehen und mittels Profilen 42, 50 zu sichern. Damit zeige die Lehre des Dokuments D5 eine Führung mit einem Führungsbauteil mit einem Befestigungsmittel 42, 50 zur Aufnahme des Blitzableitkabels 28 (Figur 3). Da die Leitung mit einem Isolator bzw. einer Isolierung versehen werden könne (Absatz 0010), sei ein Isolator zwischen dem Blitzableitkabel 28 und der Rotorblattinnenwandung vorgesehen. Somit gelange der Fachmann durch Kombination der Lehre der Dokumente D4 und D5 unmittelbar zum Gegenstand des erteilten Anspruches 1 bzw. des erteilten Anspruchs 9.
Dies trifft jedoch nicht zu. Der D5 fehlt es - wie der D4 - an einer Führung wie entsprechend dem Merkmal M1.6 zwischen dem tipseitigen Stegende (siehe insbesondere D5, Figur 3 in Verbindung mit Absatz 0035: hinterer Steg 22 mit eingebetteter elektrischer Leitung 28). Die Einsprechende und Beschwerdeführerin lässt offen und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Fachmann anhand der Offenbarungen der D4 oder der D5 in naheliegender Weise zu einer solchen Führung gelangen sollte. Darüber hinaus ist in der D5 auch ein Blitzschutzrezeptor nicht angegeben. Auch zeigt die D5 mit den Profilen 42 und 50 keinen dem Merkmal M1.9 entsprechenden Isolator. Zwar ist für sie ein isolierendes Material, Holz oder geschäumtes Kunststoffmaterial (geschlossenporiger Schaumstoff) vorgesehen (Absätze 0018, 0019). Jedoch dienen die Profile als seitliche Führung und entsprechen nicht dem Merkmal M1.9, weil sie nicht zwischen dem Blitzableitkabel, und dem Steg vorgesehen sind, also auch bei eventueller Anordnung des Blitzableitkabels an einer Rotorblattinnenwandung nicht zwischen dem Blitzableitkabel und der Rotorblattinnenwandung vorgesehen wären. Vielmehr berührt das Blitzableitkabel (elektrische Leitung 28 mit Isolierung, siehe Absatz 0010) unmittelbar die Fasermateriallagen 30 des Stegs 22 (vergleiche Absatz 0036).
Eine wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin angeführte Übertragung der D5 auf die D4 hätte somit nicht zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit dem in D4 und D5 nicht offenbarten Merkmal M1.9 geführt.
5) Da wie ausgeführt keine der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin angeführten Entgegenhaltungen das Merkmal M1.9 offenbart und dieses sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik im Verfahren ergibt, ist auch das Verfahren nach dem Nebenanspruch 9 aufgrund des entsprechenden Merkmals M9.5 neu und nicht nahegelegt. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 und die auf den Nebenanspruch 9 rückbezogenen Unteransprüche 10 bis 12 werden vom Anspruch 1 bzw. 9 getragen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Krüger Kruppa Richter Ausfelder