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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.08.2005 - 2 AR 129/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 129/05 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
Vorinstanz
LG Kassel 2620 Js 37509/03 - 9 Ns OLG Frankfurt am Main 2 Ss 144/05 vom 09.06.2005
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
2 ARs 268/05 2 AR 129/05
Bundesgerichtshof
Tenor
vom 23. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2005 beschlossen:
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 - Az.: 2 Ss 144/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil diese für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht bewilligt werden kann.