OLG Frankfurt
1. Juli 2022
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BGH
15. Mai 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - VII ZR 152/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 152/22 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 38.268,83 EUR
Pamp Halfmeier Kartzke
Graßnack Sacher