Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 StR 181/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 181/07 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Beihilfe zur Hehlerei zu 2. und 3.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass im Ausspruch über die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen der Name des Angeklagten L. entfällt; es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, vgl. UA S. 7, drittletzter Absatz.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker