BGH
31. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 31.10.2006 - 2 StR 357/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 357/06 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Oktober 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Appl