OLG Frankfurt
11. Juli 2011
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BGH
11. April 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZR 124/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 124/11 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 11. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.228,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil beruht weder auf von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssätzen noch auf zulassungsrelevanten Auslegungsfehlern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 14.07.2010; 2-2 O 294/08 / OLG Frankfurt/Main; 11.07.2011; 23 U 86/10