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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 StR 623/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 623/17 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 18. Mai 2017 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 2018 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall III.3 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke